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Längerfristige Aufenthalte: Arbeitsaufnahme und Erwerbstätigkeit

06.01.2021 - Artikel

Der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt wurde in den vergangenen Jahren durch verschiedene gesetzliche Maßnahmen weiter liberalisiert – hin zu einer Gesellschaft, die sich bewusst ist, ihren Wohlstand nur durch die Mitarbeit von Ausländern sichern zu können.

Arbeiten in Deutschland

Der Arbeitsmarktzugang von Ausländern wird durch die Beschäftigungsverordnung geregelt: Einige Berufsbereiche sind grundsätzlich offen, andere sind verschlossen. Das richtet sich danach, in welchen Branchen, Berufen und Regionen in Deutschland Fachkräfte gesucht werden und bisher nicht zur Verfügung stehen. Besonders technisch Qualifizierte wie Ingenieure und IT-Spezialisten, aber auch Gesundheitsexperten fehlen (Positivliste der Bundesagentur für Arbeit). Die Zulassung der Beschäftigung richtet sich generell nach den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. In der Regel ist die Zustimmung der Arbeitsverwaltung erforderlich.

So wurden für gut qualifizierte Ausländer, z.B. akademisch ausgebildete Fachkräfte, die rechtlichen Hürden für eine Arbeitsaufnahme in Deutschland weiter abgesenkt. Möglichkeiten der dauerhaften Arbeitsmigration bestehen insbesondere für Hochqualifizierte und Selbständige (siehe Beschäftigungsverordnung). Für Nicht- bzw. Geringqualifizierte bestehen weiterhin fast keine Möglichkeiten des Arbeitsmarktzugangs: Ebenso wie Deutsche müssen Ausländer den Bildungsweg einschlagen, um in unserer Gesellschaft Fuß fassen zu können.

Für manche Abschlüsse ist es hilfreich, Qualifikationen anerkennen zu lassen. Für andere ist es eine rechtliche Voraussetzung, um in Deutschland arbeiten zu dürfen. Mit dem Portal „Anerkennung in Deutschland“ bietet die Bundesregierung dazu weitere Informationen. Es richtet sich in erster Linie an Personen, die im Ausland einen Berufsabschluss erworben haben und klären möchten, ob sie einen offiziellen „Anerkennungsbescheid“ brauchen, um in ihrem Beruf in Deutschland arbeiten zu können. Anerkennungsinteressierte finden auf dem Portal alle relevanten Informationen zum Ablauf des Anerkennungsverfahrens, den mitzubringenden Unterlagen, gesetzlichen Grundlagen und Beratungsangeboten.

Akademiker erhalten einen erleichterten Arbeitsmarktzugang über die „Blaue Karte EU“. Außer einem anerkannten Hochschulabschluss ist hierfür vor allem ein konkretes Arbeitsplatzangebot mit einem jährlichen Bruttogehalt von mindestens 56.800 € erforderlich. Mathematiker, Informatiker, Naturwissenschaftler, Techniker und Ärzte müssen nur 44.304 € verdienen – solange sie ebenso viel verdienen wie Deutsche. Die Blaue Karte EU bietet zahlreiche Vorteile. So ermöglicht z. B. ein frühzeitiges Daueraufenthaltsrecht, ihre Zukunft in Deutschland langfristig zu planen: Schon nach einem Aufenthalt von 33 Monaten kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erlangt werden. Soweit Deutschkenntnisse auf der Stufe B1 nachgewiesen werden können, wird die Niederlassungserlaubnis sogar bereits nach 21 Monaten erteilt.

Selbständige können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn an dem geplanten Geschäftsvorhaben ein besonderes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht. Dazu erfolgt eine Einzelfallprüfung des Geschäftsvorhabens, bei der auch die Auswirkungen auf die Wirtschaft sowie die Sicherung der Finanzierung in Betracht gezogen werden.

Arbeitsplatzsuche

Seit dem 1. August 2012 braucht man kein Besuchs-Visum mehr, um in Deutschland nach einem Arbeitsplatz zu suchen – jetzt darf man sich für die Arbeitsplatzsuche bis zu sechs Monate in Deutschland aufhalten, wenn man einen Hochschulabschluss hat, der in Deutschland anerkannt ist. In dieser Zeit muss man sich selbst finanzieren können, eine Beschäftigung ist erst mit der gefundenen Arbeit in Deutschland möglich.

Mitreise der Familie

Wer mit einer Blauen Karte EU in Deutschland erwerbstätig ist, den darf seine Familie begleiten. Auch der Ehepartner darf in Deutschland arbeiten, Deutschkenntnisse sind nicht erforderlich. Bei dem Visumantrag prüft die Auslandsvertretung vor allem, ob das Einkommen für die Familie genügt. Zweifelsfälle werden mit Ausländerbehörde abgestimmt.

Im Grunde gilt dies auch für all diejenigen, die einen Ausländer begleiten möchten, der ohne Blaue Karte EU in Deutschland arbeitet, aber eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzt. Allerdings ist hier neben den üblichen Voraussetzungen – ausreichender Wohnraum, ein ausreichendes Einkommen – auch der Nachweis einfacher Sprachkenntnisse nötig.

Beim Nachzug von Kindern gibt es eine Altersgrenze von 16 Jahren. Kinder, die jünger sind, haben einen Anspruch auf Erteilung des notwendigen Aufenthaltstitels. Jugendliche, die das 16. Lebensjahr schon erreicht haben, müssen die deutsche Sprache bereits beherrschen und ihren Lebensmittelpunkt zusammen mit ihren Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegen. Bei mangelnden Sprachkenntnissen bedarf es einer günstigen Integrationsprognose.

Weitere Voraussetzungen für den Antrag und die vorzulegenden Dokumente können den entsprechenden Merkblättern der zuständigen Auslandsvertretung entnommen werden.


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