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Visumerleichterungsabkommen der EU (VEA)

14.09.2022 - Artikel

Die Europäische Union hat Visumerleichterungsabkommen (VEA) mit folgenden Staaten abgeschlossen (Datum der Unterzeichnung / des Inkrafttretens):

Albanien

(18.09.2007 / 01.01.2008)

Armenien

(31.10.2013 / 01.01.2014)

Aserbaidschan

(30.04.2014 / 01.09.2014)

Belarus

(08.01.2020 / 01.07.2020, teilweise ausgesetzt durch Beschluss (EU) 2021/1940 des Rates vom 09.11.2021)

Bosnien-Herzegowina

(18.09.2007 / 01.01.2008)

Georgien

(17.06.2010 / 01.03.2011)

Kap Verde

(24.10.2013 / 01.12.2014)

Mazedonien

(18.09.2007 / 01.01.2008)

Moldau

(10.10.2007, modifiziert durch ein erweitertes VEA vom 20.06.2013 / 01.07.2013)

Montenegro

(18.09.2007 / 01.01.2008)

Russland

(25.05.2006 / 01.06.2007, vollständig ausgesetzt durch Beschluss (EU) 2022/1500 des Rates vom 09.09.2022)

Serbien

(18.09.2007 / 01.01.2008)

Ukraine

(18.06.2007, modifiziert durch ein erweitertes VEA vom 20.06.2013 / 01.07.2013)

Derzeit laufen Verhandlungen über Visaerleichterungsabkommen mit Tunesien, Marokko, Jordanien und China.

Die sich in Inhalt und Struktur ähnelnden Abkommen gelten für geplante Aufenthalte im Schengen-Raum von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Kurzzeitaufenthalte). Sie gelten jeweils für die Staatsangehörigen dieser Länder weltweit.

Wesentliche Inhalte der Abkommen

Jede Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich ein betroffener Staatsangehöriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, muss daher das Abkommen bei der Bearbeitung des Visumantrages berücksichtigen.

Die Schwerpunkte der Abkommen sind:

  • Erleichterungen beim Nachweis des Reisezwecks (u.a. für offizielle Delegationen, Geschäftsleute, LKW- und Busfahrer, Journalisten, Schüler und Studenten, sowie enge Familienangehörige; Albanien: auch Verfolgte des früheren kommunistischen Regimes; keine Erleichterungen beim Nachweis des Reisezwecks im VEA mit Kap Verde).
  • Verstärkte Vergabe von unechten Jahres- und Mehrjahresvisa an privilegierte Personengruppen (u.a. für offizielle Delegationen, Geschäftsleute, Verwandtenbesucher, LKW- und Busfahrer (nicht bei Kap Verde), Journalisten)
  • Grundsätzlich Festschreibung der Visumgebühr auf 35 Euro (dabei verschiedene Befreiungen von der Visumgebühr (u.a. für Verwandtenbesuche; Albanien: auch für Verfolgte des früheren kommunistischen Regimes). Nur Russland und Ukraine: Erhöhte Gebühr von 70 Euro bei Antragstellung drei Tage oder weniger vor Reiseantritt (mit Ausnahmen); dies gilt jedoch nicht, wenn die Bearbeitungszeit regelmäßig weniger als drei Tage beträgt. Nur Kap Verde: grundsätzlich volle Visumgebühr, Ausnahmen für bestimmte Personengruppen.
  • Regelbearbeitungszeit von 10 Kalendertagen nach Antragseingang; Ausnahme: keine Erleichterung im VEA mit Kap Verde
  • Wegfall der Visumpflicht für Inhaber von Diplomatenpässen
  • Einrichtung eines Gemischten Sachverständigenausschusses der Vertragsparteien zur Überwachung der Durchführung und Änderungsfragen des VEA

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