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„Persona non grata“ – was ist das?

Diplomatenpass

Diplomatenpass, © dpa

12.12.2019 - Artikel

Bei Fehlverhalten von Diplomatinnen und Diplomaten oder auch als politisches Zeichen können Diplomatinnen und Diplomaten „ausgewiesen“ oder zur „persona non grata“ erklärt werden. Die Entscheidung liegt bei dem Empfangsstaat und muss nicht begründet werden.

Mit einer Erklärung zur „persona non grata“ kann der Empfangsstaat einseitig die Tätigkeit einer Diplomatin oder eines Diplomaten auf seinem Staatsgebiet beenden. Eine solche Erklärung hat zur Folge, dass der Entsendestaat diese Diplomatin oder diesen Diplomaten abberufen und diese bzw. dieser innerhalb einer vom Empfangsstaat gesetzten Frist das Land verlassen muss.

Voraussetzungen und Bedeutung

Die Regelung hierzu findet sich in Artikel 9 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD). Demnach kann der Empfangsstaat dem Heimatstaat einer Diplomatin oder eines Diplomaten jederzeit und ohne Angaben von Gründen mitteilen, dass ein bestimmtes Mitglied seiner diplomatischen Mission nicht mehr erwünscht ist.
Die Erklärung einer bestimmten Diplomatin oder eines bestimmten Diplomaten zur „persona non grata“ setzt kein Fehlverhalten der betreffenden Diplomatin oder des betreffenden Diplomaten voraus. Sie liegt im Ermessen des Empfangsstaates und muss nicht begründet werden.
In der Praxis findet diese Maßnahme Verwendung, um einem anderen Staat gegenüber die Ablehnung eines bestimmten Verhaltens zu bekunden.

Frist für Ausreise der „nicht Erwünschten“

Für die Abberufung des zur unerwünschten Person erklärten Diplomaten oder Diplomatin setzt der Empfangsstaat eine Frist, die nach dem Gesandtschaftsrecht „angemessen“ sein muss. Hierunter wird in der Praxis eine Frist von (mindestens) 48 Stunden verstanden. Daher wird oft auch von der „Ausweisung“ einer Diplomatin oder eines Diplomaten gesprochen.
Der Entsendestaat ist völkerrechtlich verpflichtet, die unerwünschte Diplomatin oder den unerwünschten Diplomaten innerhalb dieser Frist abzuberufen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Empfangsstaat es ablehnen, den betreffenden Diplomaten bzw. die betreffende Diplomatin als Mitglied der Mission anzuerkennen. Damit würde die Immunität des zur unerwünschten Person erklärten Diplomaten bzw. Diplomatin im Empfangsstaat enden und er bzw. sie wäre gegenüber den Behörden des Empfangsstaates nicht mehr unverletzlich.

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