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Zusammenarbeit mit Bundesländern und Bundesrat in EU-Fragen

09.04.2020 - Artikel

In Angelegenheiten der EU arbeitet die Bundesregierung eng mit allen 16 Ländern zusammen.

Bundesrat in Berlin© picture-alliance

Die Mitwirkungsrechte der Länder in EU-Angelegenheiten sind im Zuge der europäischen Integration gestärkt worden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Kompetenzen der Länder im Falle der Übertragung von Hoheitsrechten auf die europäische Ebene durch Mitwirkungsrechte in der deutschen EU-Politik ausgeglichen werden.

Mit der Einfügung von Art. 23 in das Grundgesetz im Jahr 1993 wurden die Mitwirkung und Unterrichtung des Bundesrates verfassungsrechtlich festgeschrieben. Diese Garantie wird durch das Integrationsverantwortungsgesetz und das Gesetz über die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) näher ausgestaltet.

Mit dem Integrationsverantwortungsgesetz sowie mit dem EUZBLG wurden auch die Vorgaben des „Lissabon-Urteils“ des Bundesverfassungsgerichts über die Beteiligung von Bundestag und Bundesrat umgesetzt. Weitere Einzelheiten über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Bundesrat in EU-Angelegenheiten finden sich in der Bund-Länder-Vereinbarung vom 15. Juni 2010. Konkret werden durch diese Normen Unterrichtungspflichten der Bundesregierung sowie Mitwirkungsrechte der Länder statuiert.

Mitwirkung der Länder

Die Länder gestalten die deutsche EU-Politik mit:

  • durch Beteiligung an Beratungen zur Festlegung deutscher Verhandlungspositionen, soweit der Bundesrat an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder die Länder innerstaatlich zuständig wären;
  • durch Teilnahme von Ländervertretern an den Verhandlungen, soweit wesentliche Interessen der Länder berührt sind;
  • durch Übertragung der Verhandlungsführung auf die Länder bei EU-Vorhaben, die im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betreffen;
  • Stellungnahmen des Bundesrates werden maßgeblich berücksichtigt, wenn ein EU-Vorhaben im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung der Behörden der Länder oder ihre Verwaltungsverfahren betrifft. Auch darüber hinaus sind Stellungnahmen des Bundesrates von der Bundesregierung grundsätzlich zu berücksichtigen.

Auswirkungen des Vertrags von Lissabon

Der Vertrag von Lissabon eröffnet erstmals den nationalen Parlamenten - und damit auch dem Bundesrat - unmittelbare Mitwirkungsrechte gegenüber der EU. Es bestehen zahlreiche Verpflichtungen der EU zur direkten Unterrichtung der nationalen Parlamente.

Wichtig ist hier vor allem auch die Möglichkeit, während des EU-Gesetzgebungsverfahrens bei den EU-Organen eine Subsidiaritätsrüge einzulegen und damit schon in einem frühen Stadium auf das Gesetzgebungsverfahren einwirken zu können. Hält das EU-Organ an dem Entwurf fest, kann der Rüge eine Subsidiaritätsklage vor dem Europäischen Gerichtshof folgen.

Unterrichtungspflicht

Der Bundesrat wird von der Bundesregierung umfassend und in aller Regel schriftlich über alle EU-Vorhaben unterrichtet. Darüber hinaus erhält auch der Bundesrat die für den Bundestag von der Bundesregierung gefertigten Berichtsbögen.

Ergänzt wird diese Unterrichtung durch die Weiterleitung der Berichterstattung der Ständigen Vertretung Deutschlands bei der EU an den Bundesrat sowie durch die Übermittlung von Frühwarnberichten der Bundesregierung.

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