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Gewappnet für alle Fälle: Vorbereitungen der Bundesregierung auf den Brexit

Europäische und britische Flagge

Die Bundesregierung bereitet sich intensiv auf den Austritt vor und trifft Vorkehrungen für alle denkbaren Szenarien., © SOPA Images via ZUMA Wire

01.11.2019 - Artikel

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union erfordert ein hohes Maß an rechtlicher und politischer Entflechtung auf europäischer Ebene wie auch in den Mitgliedstaaten.

Zum Hintergrund des Brexit:

Austrittsabkommen

Am 17. Oktober 2019 wurde das Austrittsabkommen mitsamt der politischen Erklärung zum Rahmen der zukünftigen Beziehungen in einer überarbeiteten Fassung von den Staats- und Regierungschefs der EU27 politisch indossiert. Die Änderungen im Vergleich zum Austrittsabkommen, das bereits im November 2018 indossiert wurde, betreffen das Nordirland-Protokoll. Dieses stellt sicher, dass die Integrität des EU-Binnenmarktes ebenso wie das Karfreitagsabkommen, insbesondere das Fortbestehen der offenen Grenze zwischen der Republik Irland und dem britischen Nordirland, gesichert werden. Außerdem gab es Änderungen in der Politischen Erklärung.

Bei Ratifikation durch beide Parlamente tritt das Abkommen mit einer Übergangsphase bis 31. Dezember 2020 – einmal verlängerbar bis maximal Ende 2022 – in Kraft. Dies würde die Folgen des Brexit abfedern: Das Vereinigte Königreich wäre für diesen Zeitraum zwar nicht mehr Mitglied der EU und nicht mehr in den EU-Institutionen vertreten, aber weiter an die EU-Regeln gebunden. In der Übergangsphase nach dem Austritt würden dann die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich ausgehandelt, die nach Ablauf der Übergangsphase in Kraft treten würden. Das Britische Parlament hat dem Austrittsabkommen bisher noch nicht abschließend zugestimmt. Das Europäische Parlament will erst seine Zustimmung geben, wenn das Ratifizierungsverfahren im Vereinigten Königreich abgeschlossen ist.

Daher haben die Mitgliedstaaten der EU27 am 28. Oktober 2019 beschlossen, dem Antrag des Vereinigten Königreichs Folge zu leisten und eine weitere Verlängerung zu gewähren. Der Austritt soll demnach spätestens am 31. Januar 2020 erfolgen. Sollte das Ratifizierungsverfahren auf beiden Seiten bereits zuvor abgeschlossen sein, so erfolgt der Austritt zum 1. Tag des darauffolgenden Monats.

Zu den Elementen der erzielten Einigung siehe hier.

Austritt ohne Abkommen

Gelingt es nicht, das Austrittsabkommen in Kraft zu setzen, würde die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs nach Artikel 50 EUV ohne Abkommen enden. Das Vereinigte Königreich wäre dann im Verhältnis zur Europäischen Union ein Drittstaat und das EU-Regelwerk („Acquis“) fände keine Anwendung mehr.

Auch wenn die Inkraftsetzung des Abkommens klare Priorität der Bundesregierung ist, kann angesichts der politischen Unsicherheiten im Vereinigten Königreich nicht ausgeschlossen werden, dass es ohne Abkommen austritt. Die Bundesregierung hat diesen Fall eines sogenannten ungeregelten oder ungeordneten Austritts deshalb auch im Blick. Es ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung, dass negative Folgen für Betroffene für eine Übergangszeit so weit wie irgend möglich abgefedert sind. Dafür hat die Bundesregierung ihre innerstaatlichen Vorbereitungen getroffen. Auch auf EU-Ebene wurde ein umfangreiches Regelwerk für den Notfall erlassen.

Alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in Deutschland sollten sich über die Folgen des Brexit umfassend informiert halten. Sie alle sollten sich rechtzeitig und sorgfältig auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU vorbereiten.

Auswärtiges Amt koordiniert die Vorbereitungen der Bundesregierung

Das Auswärtige Amt als federführendes Ministerium für den Brexit koordiniert die innerstaatlichen Vorbereitungen auf den Austritt und arbeitet hierfür eng mit allen Ministerien der Bundesregierung und dem Bundeskanzleramt zusammen. Die Bundesregierung ist auf alle denkbaren Fälle eines Austritts vorbereitet.

Sie stimmt sich eng mit der EU-Kommission und den EU27 (Mitgliedstaaten der EU ohne das Vereinigte Königreich) ab, denn die Maßnahmen auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten müssen gut ineinandergreifen.

Die Bundesregierung unterhält ebenso regelmäßigen Kontakt mit dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat. Sie steht in einem intensiven Austausch mit den Bundesländern. Damit die Planungen für den Brexit innerhalb der deutschen bundesstaatlichen Ordnung koordiniert verlaufen können, ist die Einbeziehung der Länder und ihrer Untergliederungen in die Vorbereitungen unverzichtbar.

Außerdem steht die Bundesregierung in einem engen Dialog mit der Zivilgesellschaft, Vertretern der betroffenen Bürgerinnen und Bürger, Wissenschaftsorganisationen und Wirtschaftsvertretern. Sie unterrichtet alle Betroffenen laufend über den Fortgang der Verhandlungen und informiert über die Konsequenzen, die sich aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ergeben können.

Die Notfallplanung der Bundesregierung folgt klaren Maßstäben

Die Bundesregierung hat eine Reihe von Maßnahmen für den Fall des ungeregelten Austritts ergriffen. Sie folgen klaren Maßstäben:

  • sie werden als Übergangs- bzw. Notfallmaßnahmen ausgestaltet, sind lediglich vorübergehender Natur und daher zeitlich befristet und in ihrem Anwendungsbereich möglichst eng gefasst;
  • sie sollen unbillige Härten abfedern bzw. in eng begrenzten Fällen Vertrauensschutz gewähren;
  • sie sollen - soweit regelbar - Nachteile von deutschen und EU27-Staatsbürgern und Unternehmen abwenden;
  • sie sollen den Unterschied zwischen EU-Mitgliedschaft und Nichtmitgliedschaft klar aufzeigen;
  • und schließlich sollen sie grundsätzlich einseitig bleiben. Es liegt nicht im Interesse der Bundesregierung, mit dem Vereinigten Königreich in Verhandlungen über einzelne Regelungsbereiche einzutreten, die zu einem Brexit à la carte führen würden.

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