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Lernen und Arbeiten
Blohm und Voss
© Liesa Johannssen/photothek.net
Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt
Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz sind, benötigen für den Aufenthalt in Deutschland zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit einen Aufenthaltstitel. Eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet darf nur dann ausgeübt werden, wenn der Aufenthaltstitel dies erlaubt. Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einholen. Dabei ist zu beachten, dass die beabsichtigte Erwerbstätigkeit erst nach Erteilung des Aufenthaltstitels aufgenommen werden darf. Alle übrigen Drittstaatsangehörigen müssen vor der Einreise bei der für ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein entsprechendes Visum beantragen
Weitere Informationen finden Sie hier:
Visabestimmungen
Aufgrund des von der Bundesregierung im Jahre 1973 beschlossenen Anwerbestopps wird der Arbeitsmarktzugang von drittstaatsangehörigen Ausländern durch eine Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) limitiert. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist grundsätzlich auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt und bedarf in der Regel der vorherigen Zustimmung der Arbeitsverwaltung.
Mehr Informationen zur Anwerbung von Arbeitskräften finden Sie im Internetangebot des Bundesministeriums des Innern:
Internetangebot des BMI zum Thema Zuwanderung
Für Nicht- und Geringqualifizierte besteht weiterhin ein Anwerbestopp und sehr eingeschränkte Möglichkeiten des Arbeitsmartzugangs.
Für gut qualifizierte Ausländer, z.B. akademische Fachkräfte besteht die rechtliche Möglichkeit zur Zuwanderung, auch mit der Perspektive auf einen Daueraufenthalt in Deutschland.
Für Akademikerinnen und Akademiker mit einem anerkannten Hochschulabschluss oder mit Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, besteht ab dem 1. August 2012 ein erleichterter Arbeitsmarktzugang. Dies wird durch die gesetzlichen Regelungen zur „Blauen Karte EU“ ermöglicht. Dafür wird neben dem Nachweis zur Qualifikation ein Nachweis über ein konkretes Arbeitsplatzangebot erforderlich, bei dem ein jährliches Bruttogehalt in Höhe von mindestens 44.800 Euro gezahlt wird. In diesen Fällen bedarf es keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Für Fachkräfte aus den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik sowie Ärztinnen und Ärzte gelten die Erleichterungen und die Regelungen der „Blauen Karte EU“ auch dann, wenn sie genauso viel verdienen wie vergleichbare inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mindestens jedoch 34.944 Euro. In diesem Fall muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen.
Vereinfachte Regelungen beim Arbeitsmarktzugang gelten zum Beispiel auch für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Hochqualifizierte, Führungskräfte, leitende Angestellte und Spezialisten.
Nähere Hinweise hierzu finden sich auf den Internet-Seiten der Bundesagentur für Arbeit: Externer Link, öffnet in neuem Fensterwww.arbeitsagentur.de
Im Internet-Angebot der Bundesagentur für Arbeit steht ein Prüfprogramm zur Verfügung, mit dem eine Schnell-Prüfung zu den Möglichkeiten zur Arbeitsmarktzulassung durchgeführt werden kann („Migration Check“).
Nach dem Ablauf von Übergangsfristen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen Staatsangehörige der folgenden EU- Mitgliedstaaten seit dem 1. Mai 2011 die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn. Damit unterliegen nur noch Staatsangehörige von Rumänien und Bulgarien der Arbeitsgenehmigungspflicht für EU-Bürger. Die erforderliche "Arbeitsgenehmigung-EU" ist direkt bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen.
Nähere Hinweise hierzu finden sich auf den Internet-Seiten der Bundesagentur für Arbeit.
Externer Link, öffnet in neuem Fenster"Arbeiten in Deutschland" auf www.arbeitsagentur.de
Ausbildung in Deutschland
Drittstaatsangehörigen kann auch für eine betriebliche Ausbildung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Hierzu muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen. Bei der Zustimmung wird jedoch geprüft, ob für die Ausbildungsstelle bundesweit auch deutsche oder bevorrechtigte ausländische Bewerber zur Verfügung stehen.
Absolventen deutscher Auslandsschulen, die eine qualifizierte betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf anstreben, kann eine Aufenthaltserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden.
Arbeitsplatzsuche in Deutschland
Ab dem 1. August 2012 wird es für Hochschulabsolventen, die über einen deutschen oder anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verfügen, die Möglichkeit zur Einreise zur Arbeitsplatzsuche geben. Mit dem Visum zur Arbeitsplatzsuche ist ein Aufenthalt von bis zu sechs Monaten möglich, um sich eine Arbeit zu suchen. Neben dem Hochschulabschluss ist ein Nachweis über die Lebensunterhaltssicherung für den geplanten Zeitraum des Aufenthaltes nachzuweisen. Während der Zeit der Arbeitsplatzsuche ist die Aufnahme einer Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht zulässig.
Arbeitsvermittlung
Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) betreut das internationale Beratungs- und Vermittlungsgeschäft der Bundesagentur für Arbeit. Sie hat weltweit Kooperationspartner und ist langjähriger Partner verschiedener Netzwerke im EU-Arbeitsmarkt.
EURES
Der European Employment Service (EURES) unterstützt die Mobilität auf dem europäischen Arbeitsmarkt durch Informations-, Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. EURES ist ein Kooperationsnetz, dem die Europäische Kommission sowie die öffentlichen Arbeitsverwaltungen der Länder der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz angehören. EURES-Beraterinnen und -Berater in den nationalen Arbeitsverwaltungen informieren Ratsuchende über die Vermittlungsmöglichkeiten sowie über Lebens- und Arbeitsbedingungen in Deutschland. Sie haben Zugriff auf Stellenangebote und arbeiten eng mit ihren Ansprechpartnern in Deutschland zusammen.
Lernen und Arbeiten in Deutschland
Wer Fragen rund um das Thema "Arbeiten und Lernen in Deutschland" hat, kann sich direkt an das Info-Center der Zentralen Auslands - und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit wenden. Allgemeine Informationen zum Thema „Leben und Arbeiten in Deutschland" und damit verbundene Fragen wie die Anerkennung von Abschlüssen, Beschäftigungschancen und Sozialversicherung finden Sie auf der Internetplattform der ZAV unter Externer Link, öffnet in neuem Fensterwww.zav.de/arbeiten-in-deutscExterner Link, öffnet in neuem Fensterhland, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie auf dem EURES-Portal (European Employment Services) Externer Link, öffnet in neuem Fensterhttp://ec.europa.eu/eures
Bitte beachten Sie auch die weiteren Informationen beim Bürgerservice des Auswärtigen Amtes.
Stand 23.07.2012
