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Neuseeland: Reise- und Sicherheitshinweise
Stand 21.05.2013
(Unverändert gültig seit: 17.04.2013)
Letzte Änderung:
Allgemeine Reiseinformationen – Führen eines Kraftfahrzeugs
Aktuelle Hinweise
Am 21.11.2012 kam es zu einem Ausbruch des Vulkans Mount Tongariro auf der Nordinsel Neuseelands.
Infolgedessen sind Wanderwege im Tongariro National Park noch teilweise gesperrt. Besuchern des Nationalparks wird empfohlen, sich über die aktuelle Situation auf der Website des Department of Conservation (Externer Link, öffnet in neuem Fensterwww.doc.govt.nz) zu informieren.
Landesspezifischer Sicherheitshinweis
Für Neuseeland besteht derzeit kein landesspezifischer Sicherheitshinweis.
Allgemeine Reiseinformationen
Führen eines Kraftfahrzeuges
Ein internationaler Führerschein ist zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Neuseeland nicht notwendig. Ein deutscher bzw. EU-Führerschein ist bis zu einem Jahr ab Einreise in Neuseeland gültig. Soweit der Führerschein nicht auch in englischer Sprache ausgestellt ist, muss stets eine öffentlich beglaubigte englische Übersetzung mitgeführt werden. Weitere Informationen sowie Adressen anerkannter Übersetzungsdienste finden Sie unter Externer Link, öffnet in neuem Fensterhttp://www.nzta.govt.nz/ .
Verkehrssicherheit
Verkehrsteilnehmer, besonders Fahrrad- und Motorradfahrer, werden zu erhöhter Vorsicht im Straßenverkehr (Linksverkehr!) und zur Anpassung ihres Fahrverhaltens an die neuseeländischen Straßenverhältnisse (kurvenreiche Landstraßen, kaum ausgewiesene Radfahrwege, zunehmender Schwerlastverkehr, auch Touristen von schweren Verkehrsunfällen betroffen) aufgerufen.
Kriminalität
Neuseeland ist grundsätzlich ein sicheres Reiseland. Dennoch kommt es vermehrt zu Diebstählen und Autoaufbrüchen, insbesondere an von Touristen häufig besuchten Plätzen. Wertgegenstände und wichtige Dokumente sollten nicht im Auto zurückgelassen werden, Handtaschen und Gepäck sollte nicht unbeaufsichtigt bleiben. Rucksacktouristen sollten sich besonders in Backpacker Unterkünften der Diebstahlgefahr bewusst sein.
Krisenvorsorge
Alle Deutsche, die nach Neuseeland reisen bzw. dort vorübergehend oder dauerhaft leben, können auf freiwilliger Basis in eine Krisenvorsorgeliste aufgenommen werden. Die Botschaft rät, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, damit sie – falls erforderlich – in Krisen- und sonstigen Ausnahmesituationen mit Deutschen schnell Verbindung aufnehmen kann. Die Aufnahme in die Krisenvorsorgeliste erfolgt passwortgeschützt im Online-Verfahren über die Webseite der Botschaft unter service.diplo.de
Deutsche, die sich auf der bisher manuell geführten Krisenvorsorgeliste registrieren haben lassen, werden gebeten, ihre Daten nochmals über das Internet einzugeben.
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige
Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:
Reisepass: Ja
Vorläufiger Reisepass: Ja
Personalausweis: Nein
Vorläufiger Personalausweis: Nein
Kinderreisepass: Ja
Noch gültiger Kinderausweis nach altem Muster (der Kinderausweis wird seit 1. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt): Ja
Anmerkungen:
Reisedokumente müssen bei Einreise noch mindestens einen Monat über den vorgesehenen Aufenthaltszeitraum hinaus gültig sein.
Kindereinträge im Reisepass eines Elternteils sind seit dem 26.06.2012 nicht mehr gültig. Jedes Kind benötigt ein eigenes Ausweisdokument.
Visum
Deutsche, die sich bis zu drei Monate als Touristen oder Geschäftsleute in Neuseeland aufhalten wollen, benötigen kein Visum. Sie erhalten bei Ankunft eine dem Reisezweck entsprechende Einreiseerlaubnis. Hierfür sind ein Rück- oder Weiterflugticket vorzulegen (nebst Visum, sofern für das entsprechende Land erforderlich) und ausreichende finanzielle Mittel für die Bestreitung des Aufenthaltes nachzuweisen. Als ein solcher Nachweis gilt auch eine Kostenübernahmeerklärung einer Person mit festem Wohnsitz in Neuseeland.
Für andere Aufenthaltszwecke oder längere Aufenthalte ist ein Visum erforderlich,. Inhaber eines solchen Visums erhalten bei Einreise die entsprechende Einreiseerlaubnis. Anträge auf Verlängerung einmal erteilter Einreiseerlaubnisse oder auf Statusänderung (zum Beispiel von Besucher zu Student) können grundsätzlich in Neuseeland gestellt werden (siehe hierzu auch die Webseite des neuseeländischen Immigration Service Externer Link, öffnet in neuem Fensterwww.immigration.govt.nz ).
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreisebestimmungen erhalten Sie nur direkt bei der Botschaft oder einem der Generalkonsulate Ihres Ziellandes: www.nzembassy.com/germany
Besondere Zollvorschriften
Güter unter 700,-- NZ-Dollar, maximal 200 Zigaretten oder 250 Gramm Tabak oder 50 Zigarren können zollfrei eingeführt werden. An alkoholischen Getränken können 4,5 Liter Wein oder 4,5 Liter Bier und drei Flaschen Spirituosen (maximal 1125 Milliliter) eingeführt werden. Das Mindestalter für die Einfuhr ist 17 Jahre. Kraftfahrzeuge (mit Ausnahmen von Wohnmobilen) können von Touristen zollfrei eingeführt werden.
Die Einfuhr von Tieren unterliegt strengen Quarantänevorschriften. Ausführliche Informationen sind vom Quarantänedienst des Land- und Forstwirtschaftsministeriums (Ministry of Agriculture and Forestry, Quarantine Service, www.maf.govt.nz) erhältlich.
Um die Flora und Fauna in Neuseeland zu schützen, bestehen darüber hinaus strenge Einfuhrrichtlinien für diverse Lebensmittel, Pflanzen und Gegenstände. Folgende Dinge dürfen entweder nicht eingeführt werden oder sind bei Ankunft zu deklarieren: Strohartikel, hölzerne Gegenstände und Schnitzereien, Tierhäute, bestimmte Arten von Muscheln, orientalische Medizin, frische oder getrocknete Pflanzen, Samen. Nicht eingeführt werden dürfen ferner alle Arten von Lebensmitteln, insbesondere Honig. Ausnahmen können bei Babynahrung (in Dosen) gemacht werden. Alle Arten von mitgeführten Lebensmitteln und von Ausrüstungsgegenständen, die im Zusammenhang mit Camping, Tieren oder anderen Outdoor-Aktivitäten benutzt wurden, sind auf dem Einreiseformular, welches vor Ankunft in Neuseeland an die Passagiere ausgehändigt wird, zu deklarieren. Es sollte zudem darauf geachtet werden, dass z.B. an mitgeführten Schuhen (auch Sportschuhen) keine Erde usw. haftet. Eine detaillierte Liste der zu deklarierenden Gegenstände ist abrufbar auf der Website des neuseeländischen Immigration Service unter www.immigration.govt.nz (Home>Migrant>Visit>I’m accepted>Arriving in New Zealand).
Einfuhrverbote beziehungsweise -beschränkungen bestehen ebenfalls für Waffen und Handelsgüter. Für Waffen kann eine Genehmigung der neuseeländischen Polizei beantragt werden.
Alle Gepäckstücke werden bei Ankunft auf den Flughäfen durchleuchtet, gegebenenfalls auch durchsucht. Für die Überprüfung werden auch speziell trainierte Hunde eingesetzt. Im Bedarfsfall wird ferner eine chemische Behandlung durchgeführt. Bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Geld- oder Gefängnisstrafen.
Mitnahme von Tieren und Pflanzen von Neuseeland nach Deutschland
Die Ausfuhr von Pflanzen und Tieren ohne die erforderliche Genehmigung bzw. ein entsprechender Versuch stehen in Neuseeland unter Strafe. Verstöße werden hart geahndet, auch bei „Ersttätern“ sind Haftstrafen von mehreren Monaten die Regel, nicht selten in Kombination mit Geldstrafen in Höhe von mehreren Tausend Dollar. Das Gleiche gilt für das Einfangen von Tieren oder eine unsachgemäße Aufbewahrung oder Haltung.
Dies gilt nicht nur für akut vom Aussterben bedrohte Arten, sondern auch für all jene, die das Department of Conversation als gefährdet einstuft. Eine entsprechende Liste ist im Internet einsehbar unter Externer Link, öffnet in neuem Fensterhttp://doc.govt.nz/
Hierzu gehören u.a. Geckos, Vögel (Kaka, Parakeet) und Orchideen. Die Verbote werden sehr streng gesehen.
Es wird dringend abgeraten, Tiere einzufangen bzw. Pflanzen jeglicher Art auszuführen.
Weitergehende Zollinformationen zur Einfuhr von Waren erhalten Sie bei der Botschaft Ihres Ziellandes. Nur dort kann Ihnen eine rechtsverbindliche Auskunft gegeben werden.Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Website des deutschen Zolls Externer Link, öffnet in neuem Fensterwww.zoll.de einsehen oder telefonisch erfragen.
Besondere strafrechtliche Vorschriften
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Hinweise auf besondere strafrechtliche Vorschriften vor.
Medizinische Hinweise
Impfschutz: Die Standardimpfungen gemäß aktuellem Impfkalender des Robert-Koch-Institutes für Kinder und Erwachsene sollten anläßlich einer Reise überprüft und vervollständigt werden. Der Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes empfiehlt darüber hinaus bei besonderer Exposition (z.B. aktuellen Ausbrüchen, einfachen Reisebedingungen, Hygienemängeln, Einsätzen, unzureichender medizinischer Versorgung, besonderen beruflichen/sozialen Kontakten) eine Impfung gegen Hepatitis A und B. Lassen Sie sich hierbei von einem Reise-/Tropenmediziner beraten.
Die Gesundheitsfürsorge in Neuseeland ist gut. Da es in Neuseeland nicht alle in Deutschland erhältlichen Medikamente gibt, empfiehlt es sich, dringend benötigte Medikamente mitzubringen. Hierbei ist zu beachten, dass bei Medikamenten, die Narkotika enthalten, die entsprechenden Rezepte beziehungsweise Originalverpackungen mitgeführt werden müssen (Zollvorschrift). Im Krankheitsfall muss zunächst ein Allgemeinarzt (General Practitioner, GP) aufgesucht werden, der dann erforderlichenfalls die Überweisung an einen Facharzt veranlasst.
Bitte beachten Sie neben unserem generellen Haftungsausschluss den folgenden wichtigen Hinweis:
Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der medizinischen Informationen sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.
Die Angaben sind
- zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes;
- auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten;
- immer auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden zu sehen. Eine vorherige eingehende medizinische Beratung durch einen Arzt / Tropenmediziner ist im gegebenen Fall regelmäßig zu empfehlen;
- trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder immer völlig aktuell sein.
Haftungsausschluss
Reise- und Sicherheitshinweise beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen des Auswärtigen Amts. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gefahrenlagen sind oft unübersichtlich und können sich rasch ändern. Die Entscheidung über die Durchführung einer Reise liegt allein in Ihrer Verantwortung. Hinweise auf besondere Rechtsvorschriften im Ausland betreffen immer nur wenige ausgewählte Fragen. Gesetzliche Vorschriften können sich zudem jederzeit ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet wird. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Ziellandes wird daher empfohlen.
Das Auswärtige Amt rät dringend, die in den Reise- und Sicherheitshinweisen enthaltenen Empfehlungen zu beachten sowie einen entsprechenden Versicherungsschutz, z.B. einen Auslands-Krankenversicherungsschutz mit Rückholversicherung, abzuschließen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Ihnen Kosten für erforderlich werdende Hilfsmaßnahmen nach dem Konsulargesetz in Rechnung gestellt werden.
Auswärtiges Amt
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