Hauptinhalt
Visabestimmungen
- Staatsangehörige der EU-Staaten
- Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten
- Zuständigkeit zur Visumerteilung
- Visumgebühren
- Bearbeitungsdauer
- Antragsverfahren
- Voraussetzung für die Erteilung von kurzfristigen Visa (Schengen-Visa)
- Voraussetzung für die Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte bzw. für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen
- Verfahrensvereinfachungen für Antragsteller von Schengenvisa
- Statistik
- Rechtsvorschriften zur Visumerteilung (Auswahl)
Antrag für Schengen-Visum
© picture-alliance/ ZB
Staatsangehörige der EU-Staaten
Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten
Alle übrigen Ausländer sind für Aufenthalte in Deutschland grundsätzlich visumpflichtig. Für Besuchsaufenthalte bis zu 90 Tagen pro Halbjahr benötigen Angehörige der Staaten kein Visum, für die die Europäische Gemeinschaft die Visumpflicht aufgehoben hat.
Eine Übersicht zu den Visumerfordernissen finden Sie hier:
Zuständigkeit zur Visumerteilung
Kraft Gesetzes (§ 71 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland für die Visumerteilung verantwortlich. Das Auswärtige Amt wird bei der Entscheidung von einzelnen Visumanträgen grundsätzlich nicht befasst. Kenntnisse über den Stand einzelner, bei den Auslandsvertretungen anhängiger Verfahren liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor.
Sachlich zuständig ist die Auslandsvertretung desjenigen Schengen-Staates, in dessen Hoheitsgebiet das alleinige oder hauptsächliche Reiseziel liegt.
Visumgebühren
Seit dem 14. Mai 2008 beträgt die Visumgebühr einheitlich für alle Kategorien 60 Euro.
Ausnahmen sind möglich, siehe hierzu unser Gebühren-Merkblatt:
Merkblatt Visumgebühren (PDF, 8 KB)
Bearbeitungsdauer
Im Regelfall benötigen die Auslandsvertretungen zwischen zwei und zehn Arbeitstagen, um über einen Antrag für ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt zu entscheiden. Bei einem Antrag für ein Visum, das zu einem längerfristigen Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme berechtigt, muss mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit gerechnet werden.
Antragsverfahren
Der Visumantrag ist vom Antragsteller grundsätzlich persönlich bei der Auslandsvertretung an seinem Wohnort mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Um zeitaufwändige Nachforderungen zu vermeiden, sollten Reisende sich rechtzeitig vor Reisebeginn auf der Internetseite der zuständigen Auslandsvertretung über das Visumverfahren und die bei Beantragung des Visums vorzulegenden Unterlagen informieren.
Das Visumantragsformular erhalten Reisende bei Antragstellung kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung (in der ortsüblichen Sprachfassung). Die hier abrufbaren Formulare (s. rechts) können ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden. Sie sind jedoch immer im Original in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen. Antragsformulare können auch kostenlos von der Internetseite der zuständigen Auslandsvertretung heruntergeladen werden.
Voraussetzung für die Erteilung von kurzfristigen Visa (Schengen-Visa)
Seit dem 5. April 2010 bildet die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) die in sämtlichen Schengen-Staaten unmittelbar geltende europarechtliche Grundlage für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Schengen-Gebiet oder für kurzfristige Aufenthalte im Schengen-Gebiet von höchstens 90 Tagen je Sechsmonatszeitraum.
Der Visakodex normiert die Visumerteilungsvoraussetzungen, deren Vorliegen im Rahmen des Visumverfahrens von der Auslandsvertretung geprüft werden müssen. Die zuständige Auslandsvertretung entscheidet über die Visumerteilung im Rahmen einer Ermessensentscheidung, in die sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles einfließen.
Ein Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums besteht nicht.
Das Vorliegen folgender Visumerteilungsvoraussetzungen muss von der Auslandsvertretung bei jedem einzelnen Visumantragsteller positiv festgestellt werden:
- Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks in Deutschland
- Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen
- Bereitschaft des Visuminhabers, vor Gültigkeitsablauf des Visums wieder aus dem Schengen-Raum auszureisen,
- Vorlage einer für den gesamten Schengen-Raum und für die gesamte Aufenthaltsdauer gültigen Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro.
Ist der Nachweis einer eigenen Finanzierung nicht möglich, kann die Finanzierung durch Abgabe einer förmlichen Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66, 68 des Aufenthaltsgesetzes durch eine dritte Person nachgewiesen werden. Zuständig zur Entgegennahme einer solchen Erklärung ist in der Regel die Ausländerbehörde am Wohnort des sich Verpflichtenden.
Personen, deren Einreise in den Schengen-Raum die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in den Schengen-Staaten gefährden würde oder die eine oder mehrere der oben genannten Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllen, können kein Visum erhalten.
Im Falle der Ablehnung eines Visumantrags werden dem Antragsteller die für die Ablehnung maßgeblichen Gründe mitgeteilt. Gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung steht jedem Antragsteller der Rechtsweg offen.
Voraussetzung für die Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte bzw. für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen
Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, sind Ausländer grundsätzlich visumpflichtig. Hiervon ausgenommen sind Unionsbürger, EWR-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Schweiz.
Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen. Für alle anderen Staatsangehörigen gilt: Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Es bedarf grundsätzlich der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird. Ist im Visumverfahren die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich, kann das Verfahren bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger, dauern, da neben der Ausländerbehörde oft noch weitere Behörden (wie die Bundesagentur für Arbeit) beteiligt sind. Die Auslandsvertretung darf das beantragte Visum erst dann erteilen, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt.
Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung. Das hier abrufbare Formular für einen langfristigen Aufenthalt (deutsch, englisch, französisch, italienisch) kann ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden, ist jedoch immer im Original (mindestens in zweifacher Ausfertigung) und nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen! Bitte erkundigen Sie sich zuvor bei der Auslandsvertretung, bei der der Antrag gestellt werden soll!
Verfahrensvereinfachungen für Antragsteller von Schengenvisa
Die Möglichkeit, Visumantragsformulare online herunterzuladen, am PC auszufüllen und das ausgefüllte und ausgedruckte Formular bei der Vorsprache in der Visastelle mittels eines Barcodes elektronisch einlesen zu lassen, trägt wesentlich dazu bei, die Bearbeitungsdauer am Visaschalter zu reduzieren. Daneben haben viele deutsche Auslandsvertretungen elektronische Terminvergabesysteme eingeführt, die helfen, das Besucheraufkommen zu steuern und damit die Wartezeiten zur Antragstellung verkürzen.
Durch die verstärkte Erteilung von Visa, die innerhalb einer langfristigen Gültigkeitsspanne zu mehrfachen Kurzaufenthalten im Schengenraum berechtigen, kann die häufige Neubeantragung von Visa vermieden werden. Von dieser Möglichkeit können insbesondere Personen profitieren, die aus beruflichen oder privaten Gründen häufig reisen müssen und ihre Zuverlässigkeit durch legale Nutzung vorheriger Visa nachgewiesen haben.
In Zukunft werden die Auslandsvertretungen bei der Entgegennahme von Visumanträgen die Fingerabdrücke der Antragsteller elektronisch aufnehmen. Diese Biometrieerfassung wird schrittweise nach Regionen voraussichtlich in den Jahren 2011 bis 2014 eingeführt. Nach einmaliger Abgabe der Fingerabdrücke wird die persönliche Vorsprache in der Auslandsvertretung zur Visumbeantragung nur noch im Ausnahmefall erforderlich sein. Eine erneute Biometrieerfassung ist erst nach Ablauf von fünf Jahren vorgesehen.
Statistik
- Zahl der von den deutschen Auslandsvertretungen erteilten Schengen-Visa für kurzfristige Aufenthalte (Transit, Besuch, Geschäftsreisen, Tourismus und andere) im Jahr 2012: 1.782.351 (im Jahr 2011 AC: 1.621.745)
- Zahl der von den deutschen Auslandsvertretungen erteilten nationalen Visa (in der Regel für längerfristige Aufenthalte beziehungsweise für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit führen sollen) im Jahr 2012: 174.071 (im Jahr 2011: 162.258)
- Zahl der von den deutschen Auslandsvertretungen schriftlich abgelehnten Visumanträge im Jahr 2012: 138.682 (im Jahr 2011: 143.984)
- Zahl der von den deutschen Auslandsvertretungen insgesamt bearbeiteten Anträge im Jahr 2012: 2.095.104 (im Jahr 2011: 1.927.987).
Rechtsvorschriften zur Visumerteilung (Auswahl)
- Externer Link, öffnet in neuem FensterSchengener Durchführungsübereinkommen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen)
- Externer Link, öffnet in neuem FensterVisakodex Verordnung (EG) 810/2009 vom 13.07.2009
- Externer Link, öffnet in neuem FensterSchengener Grenzkodex Verordnung (EG) Nr. 562/2006 vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
- Externer Link, öffnet in neuem FensterAufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004, ( I, Nr. 41, S.1952)
- Externer Link, öffnet in neuem FensterAufenthaltsverordnung (AufenthV) vom 25. November 2004 ( I, Nr. 62, S. 2945)
- Externer Link, öffnet in neuem FensterVerordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 81/1 vom 21. März 2001) in der jeweis aktuellen Fassung
- Externer Link, öffnet in neuem FensterVerordnung (EG) Nr. 453/2003 des Rates vom 6. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
- Externer Link, öffnet in neuem FensterVerordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
- Externer Link, öffnet in neuem FensterVerordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
- Externer Link, öffnet in neuem FensterGesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30. Juli 2004 (FreizügigkeitsG/EU) ( I, Nr. 41, S.1986)
- Externer Link, öffnet in neuem FensterVerordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung – BeschV) vom 22. November 2004 ( I, Nr. 62, S. 2937)
- Externer Link, öffnet in neuem Fenster„D-Visum-Verordnung“
VERORDNUNG (EU) Nr. 265/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt
Die genannten Bundesgesetzblätter können beim Verlag des Bundesgesetzblattes, Postfach 13 20, 53003 Bonn, die Gemeinsamen Ministerialblätter können durch den Carl Heymanns Verlag KG, Gereonstraße 18-32, 50670 Köln, oder durch den Buchhandel bezogen werden. Das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft ist beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft, L-2985 Luxemburg, erhältlich.
Stand 30.05.2012
