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Fragen, die von Bewerberinnen und Bewerbern für den gehobenen Dienst sehr häufig gestellt werden
- Muss ich eine bestimmte Abiturnote nachweisen, um zum Auswahlverfahren zugelassen zu werden? Gibt es einen Numerus Clausus?
- Muss ich auf jeden Fall bereits im Besitz meines Abiturzeugnisses oder Nachweises der FH-Reife sein, um mich für den gehobenen Dienst bewerben zu können?
- Kann ich mich mehrmals für den gehobenen Auswärtigen Dienst bewerben?
- Falls ich es im Auswahlverfahren für den gehobenen Auswärtigen Dienst nicht schaffen sollte, wäre dann später eine Bewerbung für den höheren Dienst grundsätzlich noch möglich?
- Kann ich mich auch ohne jegliche Kenntnisse in Französisch für den gehobenen Dienst bewerben?
- Sind Sprachen wie z.B. Türkisch, Portugiesisch oder Polnisch als Prüfungssprachen im schriftlichen Auswahlverfahren zugelassen?
- Gibt es eine Höchstaltersgrenze für die Bewerbung?
- Was bedeutet "uneingeschränkte gesundheitliche Eignung"?
- Was bedeutet "Sicherheitsüberprüfung"?
- Welche Persönlichkeitskriterien ("soft skills") sind für eine Einstellung in den gehobenen Auswärtigen Dienst besonders wichtig?
- Wo befindet sich die Akademie Auswärtiger Dienst?
- Kann mir ein bereits in einer anderen nichttechnischen gehobenen Verwaltungslaufbahn abgeleistetes FH-Studium auf die dreijährige Studienzeit an der FH Bund, Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten, angerechnet werden, ggfs. auch nur teilweise?
- Wenn man bereits in der gehobenen Beamtenlaufbahn in einer anderen Verwaltung tätig ist, wäre dann unter Umständen eine Übernahme in den gehobenen Auswärtigen Dienst möglich?
- Werden Bewerber/-innen mit einem Hochschulabschluss (z.B. Magister, Diplom, 1. jur. Staatsexamen) grundsätzlich vom Auswahlverfahren für den gehobenen Auswärtigen Dienst ausgeschlossen?
- Kann ich mich als Abiturientin oder Abiturient für den gehobenen und gleichzeitig für den mittleren Auswärtigen Dienst bewerben?
- Muss ich am schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens für den gehobenen Auswärtigen Dienst teilnehmen, wenn ich schon einen Eignungstest der DGP in Zusammenhang mit einer anderen Bewerbung absolviert habe?
- Werden im späteren Berufsleben bei einer Versetzung ins Ausland persönliche Interessen oder familiäre Belange berücksichtigt?
- Wie unterstützt das Auswärtige Amt die Berufstätigkeit der Partnerinnen und Partner?
- Wie geht das Auswärtige Amt mit schwulen und lesbischen Bediensteten und mit gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften um?
- Was verdiene ich als Beamter oder Beamtin im gehobenen Auswärtigen Dienst?
Muss ich eine bestimmte Abiturnote nachweisen, um zum Auswahlverfahren zugelassen zu werden? Gibt es einen Numerus Clausus?
Antwort: Grundsätzlich nein.
In der Online-Bewerbung werden zwar auch Angaben zu Noten verlangt. Falls eine Zulassung zum schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens erfolgen kann, entscheiden aber letztlich die dabei erzielten Testergebnisse darüber, ob man zum mündlichen Prüfungsabschnitt eingeladen wird und somit zum engeren Kreis der Bewerberinnen und Bewerber gehört.
Wenn allerdings mehr frist- und formgerechte Bewerbungen eingehen als Einladungen zum schriftlichen Verfahren möglich sind, wird vor dem schriftlichen Teil eine Vorauswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern getroffen, bei der die Abiturnote neben anderen Kriterien eine Rolle spielt.
Muss ich auf jeden Fall bereits im Besitz meines Abiturzeugnisses oder Nachweises der FH-Reife sein, um mich für den gehobenen Dienst bewerben zu können?
Antwort: Nein.
Man kann sich bereits mit dem letzten Zeugnis aus der 11. bzw. 12. Klasse (Vorabschlussklasse) bewerben und müsste dann das Abschlusszeugnis später nachreichen. Wer sich also für den Ausbildungsbeginn Ende Juli 2014 bewerben möchte und im Jahr 2014 sein Abitur absolviert bzw. die FH-Reife erwirbt, kann sich zwischen 1. Juli und 20. Oktober 2013 mit seinem neuesten verfügbaren Zeugnis bewerben.
Kann ich mich mehrmals für den gehobenen Auswärtigen Dienst bewerben?
Antwort: Das hängt davon ab, in welchem Abschnitt des Auswahlverfahrens Sie nicht erfolgreich waren.
Sollten Sie beim schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens nicht erfolgreich sein, so ist eine erneute Bewerbung möglich.
Sollten Sie bereits einmal ohne Erfolg am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, können Sie nur dann wieder antreten, wenn der Auswahlausschuss anlässlich der ersten Teilnahme am mündlichen Verfahren eine explizite Empfehlung abgegeben hat.
Falls ich es im Auswahlverfahren für den gehobenen Auswärtigen Dienst nicht schaffen sollte, wäre dann später eine Bewerbung für den höheren Dienst grundsätzlich noch möglich?
Antwort: Selbstverständlich!
Auch nach einer nicht erfolgreichen Bewerbung für den gehobenen Auswärtigen Dienst könnten Sie sich später, d.h. nach Abschluss eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums, noch einmal für den höheren Auswärtigen Dienst bewerben.
Kann ich mich auch ohne jegliche Kenntnisse in Französisch für den gehobenen Dienst bewerben?
Antwort: Ja, sofern Sie über gute Grundkenntnisse in einer anderen Amtssprache der Vereinten Nationen (= Spanisch, Russisch, Chinesisch und Arabisch) verfügen, können Sie diese im Auswahlverfahren - als zweite Prüfungssprache - als Ersatz für Französisch wählen. Falls Sie im schriftlichen und mündlichen Auswahlverfahren erfolgreich sein sollten und somit eine Einstellungszusage von uns erhalten würden, dann würde diese - sofern Sie Französisch im Auswahlverfahren ersetzt haben - unter dem Vorbehalt stehen, dass Sie uns bis zum Beginn der Ausbildung noch Grundlagenkenntnisse in Französisch nachweisen. Sie hätten dann ca. drei bis vier Monate Zeit, um sich diese Grundlagen in der französischen Sprache anzueignen. Der Leiter unserer Sprachausbildung würde Ihnen genaue Vorgaben liefern, welchen Kenntnisstand wir unter "Grundlagen" verstehen, so dass Ihrerseits eine zielgerichtete Vorbereitung auf den von Ihnen vor Beginn der Ausbildung dann noch zu absolvierenden Grundlagentest Französisch möglich wäre. Eine Vorbereitungszeit von drei bis vier Monaten ist erfahrungsgemäß auch tatsächlich erforderlich, um den Grundlagentest, den sog. GLT, erfolgreich zu bestehen. Mit einer kürzeren Vorbereitungszeit laufen Bewerber/-innen Gefahr, die Anforderungen im GLT - und somit eine Einstellungsvoraussetzung - nicht zu erfüllen.
Sind Sprachen wie z.B. Türkisch, Portugiesisch oder Polnisch als Prüfungssprachen im schriftlichen Auswahlverfahren zugelassen?
Antwort: Nein!
Zugelassen sind nur Amtssprachen der Vereinten Nationen. Dazu zählen Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch, Chinesisch und Arabisch.
Gibt es eine Höchstaltersgrenze für die Bewerbung?
Seit Inkrafttreten der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) vom 12.02.2009 gibt es für die Einstellung in die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes keine Höchstaltersgrenze mehr. Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass aus haushaltsrechtlichen Gründen gemäß § 48 der Bundeshaushaltsordnung vor der Übernahme von Personen in das Beamtenverhältnis, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) einzuholen ist. Die Voraussetzungen und Einzelheiten des Verfahrens sind in dem Rundschreiben des BMF vom 23. März 1995 - II A 2 - H 1224 - 5/95 - geregelt.
Was bedeutet "uneingeschränkte gesundheitliche Eignung"?
Uneingeschränkte gesundheitliche Eignung bedeutet, dass Ihre Gesundheit so widerstandsfähig sein muss, dass das Auswärtige Amt Sie an jedem seiner Dienstorte und dann jeweils mehrere Jahre einsetzen kann. Auch Ihre Familienangehörigen (Ehepartner, Kinder) sollten über eine solche robuste Gesundheit verfügen, auch sie werden anlässlich der Einstellung und ggf. vor, während und nach einer Verwendung auf einem gesundheitsgefährdenden Dienstort zu einer Gesundheitsuntersuchung aufgefordert.
Faktisch bedeutet dies, dass Sie nicht auf (fach-)ärztliche Versorgung angewiesen sind oder z.B. keine seltenen und/oder schwer zu beschaffenden Medikamente einnehmen müssen. Sie müssen also auch an Dienstorten mit mangelhafter ärztlicher, medikamentöser oder sonstiger medizinischer oder prothetischer Versorgung zurechtkommen, ohne Schaden zu nehmen.
Zusätzlich dürfen Sie nicht anfällig für klimatische Extremsituationen oder Umweltbelastungen sein. Große Hitze und Feuchtigkeit müssen Sie ebenso im normalen Rahmen ertragen können wie Kälte oder Smog. Dies kann beispielsweise die gesundheitliche Eignung von Asthmatikern oder Herzkranken, aber auch von Menschen mit einem zu hohen (krankhaften) Körpergewicht, z.T. erheblich einschränken.
Wenn Sie einmal an bestimmten Krankheiten gelitten haben und diese inzwischen vollständig auskuriert und geheilt sind, ohne dass Probleme zurückgeblieben oder laufende Kontrollen notwendig sind, bedeutet dies i.d.R. keinen Mangel an gesundheitlicher Eignung. Der Klärung all dieser Fragen dient die vorgeschaltete "Tauglichkeitsuntersuchung".
Sollten Sie die oben genannten Bedingungen nicht erfüllen, stellt dies einen Mangel an Eignung dar und wird i.d.R. zur Ablehnung Ihrer Bewerbung führen müssen, selbst wenn Sie die übrigen Teile des Auswahlverfahrens erfolgreich bestanden haben sollten. Wir empfehlen Ihnen daher, eventuelle Zweifel rechtzeitig mit dem Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amts aufzunehmen (per E-Mail an 106-r@auswaertiges-amt.de). Trotzdem wird immer das Urteil des untersuchenden Arztes / der untersuchenden Ärztin letztlich entscheidend bleiben.
Für Bewerberinnen und Bewerber mit anerkannter Schwerbehinderung (mind. 50 GdB) oder gleichgestellte behinderte Menschen (GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30) gelten andere Vorgaben und Maßstäbe.
Was bedeutet "Sicherheitsüberprüfung"?
Sie und ggf. Ihre Partnerin / Ihr Partner müssen der Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung nach dem SÜG zustimmen.
Welche Persönlichkeitskriterien ("soft skills") sind für eine Einstellung in den gehobenen Auswärtigen Dienst besonders wichtig?
Die Angehörigen des gehobenen Auswärtigen Dienstes haben ein weitreichendes Tätigkeitsspektrum, das von der Bearbeitung rechtlicher Fragen über Außenwirtschaftsförderung und Kulturvermittlung bis hin zur protokollarischen Abwicklung von Staatsbesuchen reicht, abzudecken. Darüber hinaus ist der in vierjährigem Turnus immer wiederkehrende Wechsel des Dienstortes und des fachlichen Aufgabenbereiches ein weiteres zentrales Charakteristikum für die Tätigkeit im Auswärtigen Dienst. Aus diesen Rahmenbedingungen ergibt sich ein spezielles Anforderungsprofil im Hinblick auf die gewünschten Persönlichkeitskriterien. An oberster Stelle stehen sicherlich Flexibilität und Kontaktfähigkeit, daneben aber auch ein hohes Maß an interkultureller und sozialer Kompetenz. Die Zusammenarbeit der einzelnen Laufbahnen an den unterschiedlichsten Dienstorten erfordert sowohl Führungskompetenz und Durchsetzungsfähigkeit sowie eine ausgeprägte Teamfähigkeit. Wichtig sind darüber hinaus ein gewisses Talent im Umgang mit Sprachen sowie eine fortgesetzte Neugier auf neue Länder, fremde Kulturen und deren unterschiedliche historische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Traditionen und Besonderheiten. Bitte bedenken Sie, dass ein mehrjähriger Aufenthalt im Ausland nicht vergleichbar ist mit ausgedehnten touristischen Reisen oder kürzeren Studienaufenthalten. Das Leben im Ausland bringt vielfach auch nicht zu unterschätzende Nachteile und Belastungen (Berufstätigkeit des Partners oft nicht oder nur eingeschränkt möglich, häufiger Schulwechsel für Kinder, Entwurzelung durch Trennung von Familie und Freunden) mit sich. Bitte prüfen Sie sich selbst, nur wenn Sie sich in dieser Beschreibung wiederfinden, macht eine Bewerbung beim Auswärtigen Amt Sinn.
Wo befindet sich die Akademie Auswärtiger Dienst?
Antwort: Die Akademie Auswärtiger Dienst ist im Dezember 2005 von Bonn nach Berlin umgezogen. Die Anschrift lautet:
Akademie Auswärtiger Dienst
Schwarzer Weg 45
13505 Berlin
Kann mir ein bereits in einer anderen nichttechnischen gehobenen Verwaltungslaufbahn abgeleistetes FH-Studium auf die dreijährige Studienzeit an der FH Bund, Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten, angerechnet werden, ggfs. auch nur teilweise?
Antwort: Nein, auch nicht teilweise!
Wenn man bereits in der gehobenen Beamtenlaufbahn in einer anderen Verwaltung tätig ist, wäre dann unter Umständen eine Übernahme in den gehobenen Auswärtigen Dienst möglich?
Antwort: Nein!
Die Möglichkeit zu einem Seiten- oder sog. Quereinstieg ist gegenwärtig nicht vorgesehen. Sofern die formalen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden, führt der Weg in den gehobenen Auswärtigen Dienst nur über eine erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren und das anschließende dreijährige Studium an der FH Bund, Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten.
Werden Bewerber/-innen mit einem Hochschulabschluss (z.B. Magister, Diplom, 1. jur. Staatsexamen) grundsätzlich vom Auswahlverfahren für den gehobenen Auswärtigen Dienst ausgeschlossen?
Antwort: Nein!
Für Hochschulabsolventen dürfte jedoch grundsätzlich der höhere Auswärtige Dienst die richtige Laufbahn sein und es wird nachdrücklich empfohlen, sich zunächst in dieser Richtung zu informieren und die Möglichkeit einer Bewerbung für den höheren Dienst zu prüfen. Nur in Ausnahmefällen kommt erfahrungsgemäß eine Bewerbung von Hochschulabsolventen für den gehobenen Dienst in Betracht. Dabei sollte man sich bewusst sein, dass mit der Ausbildung im gehobenen Dienst ein zweites Studium (3 Jahre FH Bund, Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten) verbunden ist. Der Vorbereitungsdienst im höheren Auswärtigen Dienst dauert hingegen nur ein Jahr. Ferner wird dazu geraten, sich genau mit dem Berufsbild des gehobenen Dienstes auseinander zu setzen. Allein die Hoffnung auf einen späteren Aufstieg in den höheren Dienst dürfte als Motivation für eine Bewerbung für den gehobenen Dienst nicht ausreichend sein. Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn ist stets die Ausnahme und setzt zunächst mehrjährige berufliche Bewährung und erfolgreiche Teilnahme an einem sog. Aufstiegsauswahlverfahren voraus. Wer sich für den gehobenen Dienst bewirbt, muss also davon ausgehen, dass er in der Regel sein gesamtes späteres Berufsleben auch in dieser Laufbahn verbringen wird.
Kann ich mich als Abiturientin oder Abiturient für den gehobenen und gleichzeitig für den mittleren Auswärtigen Dienst bewerben?
Antwort: Im Einzelfall ja.
Für Abiturienten dürfte jedoch grundsätzlich der gehobene Auswärtige Dienst die geeignete Laufbahn sein und es wird nachdrücklich empfohlen, sich zunächst genau über diese Laufbahn zu informieren und die Möglichkeit einer Bewerbung für den gehobenen Dienst zu prüfen. Sie sollten sich vor einer Bewerbung mit dem jeweiligen Berufsbild des mittleren und gehobenen Dienstes auseinandersetzen. Wir wollen, dass Sie auch noch in einigen Jahren in Ihrer Laufbahn zufrieden sind, deshalb sollten Sie sich gut überlegen, für welche Laufbahn Sie sich entscheiden. Generell gilt: Der mittlere Dienst ist von Verwaltungsaufgaben und dem Einsatz in Pass- und Visastellen geprägt, während der typische Beamte im gehobenen Dienst neben Aufgaben im Verwaltungs- und RK-Bereich in allen anderen Sachgebieten – auch mit Außenwirkung – eingesetzt und teilweise mit Personalführungsaufgaben betraut wird. Allein die Hoffnung auf einen späteren Aufstieg aus dem mittleren in den gehobenen Dienst dürfte als Motivation für eine Bewerbung für den mittleren Dienst nicht ausreichend sein. Bitte bedenken Sie, dass ein Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn die Ausnahme und nicht die Regel ist.
Um Ihnen die Entscheidung zugunsten einer der beiden Laufbahnen zu erleichtern finden Sie hier eine Gegenüberstellung der beiden Laufbahnen.
Muss ich am schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens für den gehobenen Auswärtigen Dienst teilnehmen, wenn ich schon einen Eignungstest der DGP in Zusammenhang mit einer anderen Bewerbung absolviert habe?
Antwort: Ja!
Neben dem DGP-Test sind zwei spezielle Sprachtests Teil des schriftlichen Auswahlverfahrens für den gehobenen Auswärtigen Dienst. Auch wenn Sie in letzter Zeit bereits einen DGP-Test absolviert haben, müssen Sie sich am Prüfungstag pünktlich zum Prüfungstermin einfinden. Wenn festgestellt wird, dass Sie den gleichen Test tatsächlich schon absolviert haben, erhalten Sie vor Ort von den DGP-Mitarbeitern weitere Informationen über den genauen Verlauf Ihres Prüfungstags.
Werden im späteren Berufsleben bei einer Versetzung ins Ausland persönliche Interessen oder familiäre Belange berücksichtigt?
Antwort: Ja.
Das Personalreferat bemüht sich bei der Versetzungsplanung die konkreten fachlichen und örtlichen Postenwünsche zu berücksichtigen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auswärtigen Dienstes erhalten einige Monate vor dem Versetzungstermin eine Liste mit den neu zu besetzenden Posten, die sog. Vakanzenliste und sind gehalten, von dieser Liste eine bestimmte Anzahl an Auslandsposten anzugeben. Dabei können sie sich an persönlichen fachlichen Interessen, aber auch sprachlichen Fähigkeiten orientieren. In dieser Liste der "Wunschposten" können auch familiäre Belange (z.B. Erfordernis einer Deutschen Schule am Dienstort für die Kinder) einfließen. Das Personalreferat versucht bei der Planung, die von den Bediensteten unterbreiteten Wünsche so weitgehend wie möglich einzubeziehen. Dabei muss jedoch stets berücksichtigt werden, dass im dienstlichen Interesse alle vakanten Posten nachbesetzt werden.
Wie unterstützt das Auswärtige Amt die Berufstätigkeit der Partnerinnen und Partner?
Das Auswärtige Amt unterstützt die Berufsausübung der Partnerinnen und Partner seiner entsandten Beschäftigten z.B. durch Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit den Empfangsstaaten oder durch Vereinbarungen mit Nicht-Regierungsorganisationen und Kulturmittlern im jeweiligen Aufenthaltsland. Dennoch ist die tatsächliche Berufsausübung oft mit Schwierigkeiten verbunden, die z.B. im örtlichen Ausländer-, Arbeits- oder Sozialversicherungsrecht liegen können.
Grundsätzlich ist die Berufstätigkeit der Partnerinnen und Partner mit dem diplomatischen/konsularischen Status des/der Entsandten vereinbar, da nach Art. 31 Abs. 1 c) des Wiener Übereinkommens über Diplomatische Beziehungen (WÜD) bei Aufnahme einer Berufstätigkeit lediglich die Immunität von der Zivil - und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaates in Bezug auf die konkrete Tätigkeit wegfällt. Die strafrechtliche Immunität hingegen bleibt vollständig erhalten. Allerdings teilen nicht alle Staaten diese Rechtsauffassung; manche bestehen auf einem weitergehenden Immunitätsverzicht bzw. gehen von einem Verlust auch der strafrechtlichen Immunität aus. Unter diesen Umständen wäre eine Berufstätigkeit der Partnerinnen und Partner nicht möglich. Die Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland oder Ausübung einer solchen in einem Drittland hingegen ist im Empfangsstaat gesandtschaftsrechtlich unproblematisch, da sie das Verhältnis zu ihm nicht berührt.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine solche Berufstätigkeit für den/die Entsandte/n zu Veränderungen im Besoldungs-, Steuer- und Beihilferecht führen kann.
Wie geht das Auswärtige Amt mit schwulen und lesbischen Bediensteten und mit gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften um?
Das Auswärtige Amt verfolgt eine erklärte Politik der Nichtdiskriminierung. Sie findet auch in konkreten internen Regelungen ihren Ausdruck.
Gleichwohl bringt die allgemein geltende Rechts- und Gesetzeslage in einigen Bereichen rechtliche Differenzierungen mit sich (z. B. in versicherungsrechtlichen oder steuerrechtlichen Fragen, bei der Beihilfe oder der Hinterbliebenenversorgung).
Es gibt Auslandsposten, auf denen schwule und lesbische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und deren Lebenspartner/innen aufgrund der örtlichen Verhältnisse mit rechtlichen und/oder gesellschaftlichen Schwierigkeiten rechnen müssen. Das Auswärtige Amt ist bestrebt, die sich daraus ergebenden Folgerungen im Rahmen der Fürsorgepflicht bei seinen Versetzungsentscheidungen zu berücksichtigen.
Im Auswärtigen Amt besteht unter dem Namen "Rainbow" eine Arbeitsgemeinschaft schwuler und lesbischer Amtsangehöriger. Konkrete Anfragen können an die Mailadresse rainbow@diplo.de gerichtet werden.
Was verdiene ich als Beamter oder Beamtin im gehobenen Auswärtigen Dienst?
Antwort: Ihre Verdienstmöglichkeiten während des dreijährigen Vorbereitungsdienstes und direkt nach der Laufbahnprüfung können Sie dieser Übersicht entnehmen:
| monatl. Bruttobezüge inkl. Kindergeld im gehobenen Auswärtigen Dienst | € |
| während der Ausbildung: | |
| Anwärter ledig Inland | 981,42 |
| Anwärter verh.1 Kind Inland | 1.381,47 |
| während des Auslandspraktikums in der Ausbildung: | |
| Anwärter ledig Madrid | 1.737,10 |
| Anwärter verh. 1 Kind Madrid | 2.748,00 |
| Anwärter ledig Dakar | 2.834,98 |
| Anwärter verh. 1 Kind Dakar | 4.518,37 |
| nach der Ausbildung: | |
| A9 ledig Inland, Berlin | 2.435,30 |
| A9 verh. 1 Kind Inland , Berlin | 2.835,35 |
| A9 ledig Kiew | 3.888,53 |
| A9 verh. 1 Kind Kiew | 5.449,76 |
Stand 15.05.2012
