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Rechte von Menschen mit Behinderungen
Sommercamp für Kinder mit Down-Syndrom im Gazastreifen (Archivbild)
© picture alliance / Photoshot
Am 13. Dezember 2006 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zusammen mit einem Zusatzprotokoll zur Einrichtung eines Individualbeschwerdeverfahrens. Dies war ein historischer Schritt, durch den Menschen mit Behinderungen unter der Ägide der Vereinten Nationen ein umfassender menschenrechtlicher Schutz gegen Diskriminierung gewährt wird.
Beide Dokumente wurden von der Bundesregierung bereits am 30. März 2007 gezeichnet. Nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 24. Februar 2009 in New York sind Konvention und Zusatzprotokoll seit dem 26. März 2009 nun auch innerstaatlich verbindlich. Bisher haben 112 Staaten die Konvention ratifiziert; in 67 Staaten ist auch das Zusatzprotokoll verbindlich geworden.
Erstmals hat auch die Europäische Gemeinschaft eine Menschenrechtskonvention der Vereinten Nationen gezeichnet. Die Zeichnung wirkt für die Europäische Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeit und für ihre Organe (Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union und EU-Kommission, Europäischer Gerichtshof und Europäischer Rechnungshof).
Den Text der Konvention und weitere Informationen finden Sie hier:
Inhalt des Übereinkommens
Junge beim Skateboardfahren
© picture-alliance/Design Pics
Mit dem Übereinkommen über die Rechte behinderter Menschen wurde eine Menschenrechtskonvention verabschiedet, die einem Großteil der weltweit geschätzten 600 Millionen Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen erstmalig Zugang zu verbrieften Rechten verschafft. Ziel ist es, mit Hilfe dieses universellen Vertragsinstruments Menschen mit Behinderungen Chancengleichheit und eine umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Leben zu ermöglichen. Es geht dabei nicht darum, neue Rechte für Behinderte einzuführen. Vielmehr soll diese Bevölkerungsgruppe vor jeder Art von Diskriminierung geschützt werden.
Zurückgreifend auf zentrale Bestimmungen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und auf alle weiteren VN-Menschenrechtsübereinkommen konkretisiert und spezifiziert die Konvention die allgemein gültigen Menschenrechte aus der Perspektive behinderter Menschen. Sie würdigt damit Behinderung als Teil der Vielfalt menschlichen Lebens und überwindet das nicht mehr zeitgemäße Prinzip der Fürsorge.
Konkretisiert werden unter anderem das
- Recht auf Zugang zu Bildung
- Recht auf Zugang zur Arbeitswelt
- Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben
- Recht auf eigenen und ererbten Besitz
- Verbot der Diskriminierung in der Ehe
- Recht auf Kinder in Verbindung mit dem Verbot einer Sterilisation aufgrund einer Behinderung
- Verbot von Experimenten an Menschen mit Behinderung
- Verbot der Folter
- Recht auf eine barrierefreie (zugängliche) Umwelt
Die Konvention stärkt auch die Rechte von Frauen und Kindern. Sie geht explizit auf das Problem der doppelten Diskriminierung von Frauen mit Behinderungen ein.
Da für die Gewährleistung all dieser Rechte ein gewisser Zeitraum und erhebliche finanzielle Ressourcen nötig sind, gesteht das Abkommen den Vertragsstaaten zu, nach und nach, unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel, die Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen.
Überprüfungsmechanismen unter der Konvention
Behindertenparkplatz
© picture-alliance/dpa
Der "Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen" ist als Vertragsorgan der Konvention auf Ebene der Vereinten Nationen für die Überwachung der Umsetzung der Rechte durch die Vertragsstaaten zuständig. Zusammengesetzt aus zwölf Experten, die gleichmäßig verteilt auf alle Regionen der Erde für eine zwei, bzw. vierjährige Amtszeit gewählt werden, hat das Komitee drei grundsätzliche Funktionen:
- Es behandelt nationale Staatenberichte über die Umsetzung der Konvention, die von den Vertragsstaaten in regelmäßigen Abständen eingereicht werden müssen.
- Es ist Adressat von Individualbeschwerden gemäß des Zusatzprotokolls und für deren Prüfung zuständig.
- Es unternimmt Nachforschungen in Fällen von glaubwürdigen Hinweisen auf allgemeine schwere und systematische Verletzungen von Rechten, die in der Konvention niedergelegt sind. .
Zusätzlich kann das Komitee autoritative Erläuterungen („General Comments“) zu den aus der Konvention erwachsenden Staatenverpflichtungen veröffentlichen.
Deutschland hat aktiv die Kandidatur einer deutschen Expertin, Prof. Theresia Degener, für den Aussschuss zum VN- Behindertenrechtsübereinkommen unterstützt. Frau Prof. Degener ist seit dem 1. September 2010 für einen Zeitraum von 4 Jahren Mitglied des Gremiums.
Zur innerstaatlichen Durchführung und Überwachung der Umsetzung des Übereinkommens wurde das Deutsche Institut für Menschenrechte als unabhängige Monitoring-Stelle benannt.
Zudem wurde durch die im Jahre 1993 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen „Einheitlichen Vorgaben der VN zur Erreichung von Chancengleichheit von behinderten Menschen“ die Stelle eines "VN-Sonderberichterstatters über Behindertenfragen" eingerichtet. Seine Aufgabe ist es, die Umsetzung der Empfehlungen des Komitees durch die Staaten zu überprüfen. Seit dem 13. August 2009 hat der Südafrikaner Shuaib Chalklen dieses Amt inne.
Weitere Informationen zur Tätigkeit des VN-Sonderberichterstatters unter Externer Link, öffnet in neuem Fensterwww.un.org/esa
Rolle Deutschlands
Die Bundesregierung engagiert sich national und international für den Schutz behinderter Menschen und hat sich bereits in frühem Stadium intensiv für die Erarbeitung einer modernen Menschenrechtskonvention für Menschen mit Behinderungen eingesetzt. Innerhalb der EU gehörte Deutschland deshalb zu den Schrittmachern dieses Projekts und übernahm bei der Verhandlung über zentrale Artikel des Konventionsentwurfes die Rolle des EU-Verhandlungsführers. Die Zivilgesellschaft war eng in den Verhandlungsprozess eingebunden; eine Vertreterin des Deutschen Behindertenrates wirkte als Mitglied der deutschen Regierungsdelegation bei den Verhandlungen mit.
Der Paradigmenwechsel, der in der Behindertenpolitik der Bundesrepublik Deutschland insbesondere mit dem 9. Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 und dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April 2002 eingeleitet wurde, findet mit dem VN-Übereinkommen seine Entsprechung auf internationaler Ebene. Zugleich werden Neuerungen auf innerstaatlicher Ebene dadurch unterstützt. Das VN-Übereinkommen über die Rechte behinderter Menschen wirkt hier als Referenzdokument und Impulsgeber für fortschreitende Entwicklungen.
Die innerstaatliche Umsetzung der Konvention – insbesondere in den Bereichen Bildung (Art. 24), Beschäftigung (Art. 27) und Barrierefreiheit (Art. 9) sowie Institutionelles - fällt in die Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit und Soziales. Am 15. Juni 2011 hat die Bundesregierung einen nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention vorgestellt. Der Nationale Aktionsplan der Bundesregierung umfasst rund 200 Maßnahmen aus allen Lebensbereichen. Leitgedanke und zentrales Handlungsprinzip ist die Idee der Inklusion. Wichtige Handlungsfelder sind Teilhabe am Arbeitsleben, Mobilität und Bildung. In den kommenden 10 Jahren soll sich das Leben der rund 9,6 Mio. Menschen mit Behinderung in Deutschland merklich zum Positiven verändern.
Mehr Informationen zu den Aktivitäten des BMAS im Bereich „Teilhabe Behinderter Menschen“ siehe Externer Link, öffnet in neuem Fensterwww.bmas.de
Stand 30.05.2012
