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Zusammenarbeit in Zivilsachen
Bürgerliches Gesetzbuch
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Die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen fördert die mit dem EU-Binnenmarkt verbundene Freizügigkeit von Personen und Unternehmen. Sie zielt in erster Linie auf die Vereinheitlichung gerichtlicher Verfahren und die gegenseitige Anerkennung zivilgerichtlicher Entscheidungen und die Verbesserung des Rechtsschutzes ab.
Innerhalb der Europäischen Union sollen grenzüberschreitende Verfahren zügig durchgeführt werden. Die Bürger und Unternehmen sollen nicht durch langwierige Vollstreckungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten daran gehindert werden, von ihren Rechten Gebrauch zu machen, dabei aber auch vor Rechtsmissbrauch geschützt werden. Sie sollen sich in einem sicheren Rechtsrahmen bewegen können, in dem vorhersehbar ist, welches Gericht zuständig ist und welches Recht der Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen wird. Mehrere Rechtsakte dienen diesem Ziel.
Zu erwähnen sind beispielsweise die Verordnungen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-Verordnung), über Insolvenzverfahren sowie über die Zuständigkeit für Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder (Brüssel II- und Brüssel IIa-Verordnung).
Regelungen zum Internationalen Privatrecht enthalten die Rom I-Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und die Rom II-Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Die EU-Erbrechts-Verordnung bestimmt für alle Mitgliedstaaten (außer Dänemark, Irland und Großbritannien), welches Erbrecht auf einen "EU-Erbfall" angewendet wird. Die Rom III-Verordnung regelt Fragen der Rechts- und Gerichtswahl bei Ehescheidung. Auch hier werden für die 14 an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten Kollisionsnormen, nicht jedoch materielle Rechtsvorschriften vereinheitlicht. Das Gleiche gilt für die derzeit verhandelten Vorschläge für Verordnungen über das Güterrecht von Eheleuten und eingetragenen Partnern.
Einzelne Gesetzgebungsakte zur Harmonisierung ausgewählter Sachrechtsbereiche runden die Bestrebungen zur Vergrößerung des Vertrauens in die Rechtssysteme der anderen Mitgliedstaaten ab. Aktuell wird z. B. ein Vorschlag für das Gemeinsames Europäische Kaufrecht verhandelt. Innerhalb der Europäischen Union sollen grenzüberschreitende Verfahren zügig durchgeführt werden. Die Bürger und Unternehmen sollen nicht durch langwierige Vollstreckungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten daran gehindert werden, von ihren Rechten Gebrauch zu machen, dabei aber auch vor Rechtsmissbrauch geschützt werden. Sie sollen sich in einem sicheren Rechtsrahmen bewegen können, in de vorhersehbar ist, welches Gericht zuständig ist und welches Recht der Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen wird. Mehrere Rechtsakte dienen diesem Ziel.
Stand 22.02.2013
