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Hinweis zu "Leihmutterschaften"

„Leihmutterschaftsverträge“,  in denen sich eine Frau bereit erklärt, sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen, sind in Deutschland sittenwidrig und damit nichtig. Die im Zusammenhang mit Leihmutterschaft stehenden Tätigkeiten von Vermittlern und Ärzten sind nach dem Embryonenschutzgesetz und dem Adoptionsvermittlungsgesetz mit Strafe bedroht. Nach deutschem Recht ist die Frau, die auf einem solchen Wege ein Kind „in Auftrag“ gibt („Wunschmutter“), nicht die Mutter des Kindes. Mutter eines Kindes ist vielmehr die Frau, die es geboren hat, also die Leihmutter und nicht die „Wunschmutter“.

Die Anerkennung einer „Wunschmutter“ als rechtliche Mutter führt nach dem Vorstehenden in aller Regel zu einem mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbaren Ergebnis, wenn der Sachverhalt einen Bezug zu Deutschland hat. Dementsprechend können deutsche Stellen die Mutterschaft einer „Wunschmutter“ auch dann nicht anerkennen, wenn eine ausländische Geburtsurkunde sie als vorgebliche „Mutter“ ausweist. Der Ehemann einer „Wunschmutter“ kann keine Vaterschaft aus dieser Ehe herleiten, weil er nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.

Da die Kinder von Leihmüttern in den geschilderten Fällen im Rechtssinne nicht mit den „Wunscheltern“ verwandt sind, erwerben sie keine deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt. Die Auslandsvertretungen können in solchen Fällen daher keine deutschen Pässe für die Kinder ausstellen!

Eine Ausreise mit den Kindern aus ihrem Heimatstaat nach Deutschland ist ohne entsprechende Ausweispapiere nicht zulässig.

Aus den vorgenannten Gründen ist auch ein Familiennachzug eines von einer Leihmutter im Ausland geborenen Kindes zu den "Wunscheltern" nach Deutschland gemäß Aufenthaltsgesetz nicht möglich.

Stand 31.07.2008

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