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Mitwirkung der Bundesländer in Angelegenheiten der EU

Umweltminister der deutschen Bundesländer mit Umweltkommissar Stavros Dimas

Einfügung eines "Europa-Artikels" in das Grundgesetz

Die Mitwirkungsrechte der Bundesländer in Angelegenheiten der EU sind im Zuge der europäischen Integration, die auch innerstaatliche Kompetenzen der Länder berührt, inhaltlich und formal gestärkt worden. Der wichtigste Schritt war die Einfügung eines "Europa-Artikels" in das Grundgesetz (Art. 23) anlässlich der Ratifizierung des Vertrags von Maastricht. Einzelheiten sind in dem Gesetz über die Zusammenarbeit zwischen Bund-Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) und in der Bund-Länder-Vereinbarung (BLV) vom 29.10.1993 geregelt.

Die Länder wirken in Angelegenheiten der EU durch den Bundesrat mit. Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat umfassend und zum frühest möglichen Zeitpunkt über alle Vorhaben im Rahmen der EU, die für die Länder von Interesse sein könnten (§2 EUZBLG). In besonders eiligen oder vertraulichen Fällen ersetzt die Befassung der Europakammer die reguläre Bundesratsbefassung.

Abgestufte Verfahren der Ländermitwirkung

Im Einzelnen sind folgende - je nach Ausmaß der Betroffenheit von Länderinteressen oder -Zuständigkeiten - abgestufte Verfahren der Ländermitwirkung vorgesehen:

  • Beteiligung der Länder an Beratungen zur Festlegung der deutschen Verhandlungsposition, soweit der Bundesrat an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder die Länder innerstaatlich zuständig wären (§ 4 EUZBLG). Zu diesem Zweck ernennt der Bundesrat i.d.R. zwei Beauftragte. 
  • Teilnahme von Ländervertretern an den Verhandlungen in den Beratungsgremien von Kommission und Rat, soweit wesentliche Interessen der Länder berührt sind und soweit dies möglich ist (§ 6 Abs. 1 EUZBLG; besondere Regelungen für Regierungskonferenzen und Erweiterungsverhandlungen in Abschnitt VII Ziff. 2 und 3 BLV). 
  • Übertragung der Verhandlungsführung auf einen Ländervertreter in den Beratungsgremien von Kommission und Rat sowie in den Ratstagungen bei Vorhaben, die im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder betreffen (§ 6 Abs. 2 EUZBLG).

Stellungnahmen des Bundesrates

Stellungnahmen des Bundesrates zu Vorhaben der EU sind bei der Festlegung der deutschen Verhandlungsposition im Rat

  • zu berücksichtigen, soweit Interessen der Länder berührt sind, der Bund innerstaatlich aber das Recht zur Gesetzgebung hat (§ 5 Abs. 1 EUZBLG); die Bundesregierung ist in diesen Fällen nicht an die Stellungnahme des Bundesrates gebunden. 
  • maßgeblich zu berücksichtigen, soweit ein EU-Vorhaben im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse, die Einrichtung der Behörden der Länder oder ihre Verwaltungsverfahren betrifft (§ 5 Abs. 2 EUZBLG). Bei abweichender Sachposition muss die Bundesregierung in diesen Fällen Einvernehmen mit dem Bundesrat herstellen. Im Streitfall ist die Auffassung des Bundesrates nur dann bindend, wenn sie mit 2/3 seiner Stimmen bestätigt wird. Aber auch dann kann die Bundesregierung von der Auffassung des Bundesrates abweichen, wenn dies zur Wahrung der gesamtstaatlichen Verantwortung einschließlich außen-, verteidigungs- und integrationspolitisch zu bewertender Fragen erforderlich ist.

Einvernehmen zwischen Bundesregierung und Bundesrat

Besondere Regeln gelten für

  • die Zustimmung zu Vorhaben, die auf Art. 308 EGV (Kompetenzergänzung) gestützt werden: Hier stellt die Bundesregierung Einvernehmen mit dem Bundesrat her, wenn nach innerstaatlichem Recht die Zustimmung des Bundesrats erforderlich oder die Länder zuständig wären (§5 Abs. 3 EUZBLG). Falls das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, kann die Bundesregierung in Ausnahmefällen von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich der Stimme zu enthalten.  
  • bei den durch den Amsterdamer Vertrag eingeführten Rahmenbeschlüssen im Bereich der polizeilichen und strafjustiziellen Zusammenarbeit (Art. 34 Abs. 2 b EUV). Auch hier handelt die Bundesregierung grundsätzlich nur im Einvernehmen mit dem Bundesrat.

Gemeinsamer Länderbeobachter

Die Länder werden bei der Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte durch den gemeinsamen Länderbeobachter unterstützt. Hauptaufgabe des Länderbeobachters ist die Unterrichtung der Länder über die Beratungen in der Räten. Außerdem verfügen die Länder über eigene Büros in Brüssel (§ 8 EUZBLG), die mit dem Länderbeobachter und der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zusammenarbeiten. Die Büros stellen unmittelbare Verbindungen der Länder zu den Einrichtungen der EU her, soweit dies zur Erfüllung spezifischer Länderaufgaben erforderlich ist.

Weitere Abstimmungsgremien der Länder

Auf Länderebene werden europapolitische Themen im Rahmen der Europaministerkonferenz der Länder behandelt, zunehmend aber auch von den Chefs der Staats- und Senatskanzleien (CdS) und der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK).

Die Länder haben außerdem die Möglichkeit, ihre Interessen in Brüssel im Ausschuss der Regionen (AdR) wahrzunehmen. Der AdR ist ein beratender Ausschuss, der die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im institutionellen Gefüge der EU vertritt. Er setzt sich aus 222 Vertretern von Regionen und Kommunen der Mitgliedstaaten zusammen. Im Februar 2004 wurde Herr Peter Straub, Präsident des Landtags von Baden-Württemberg, zum Präsidenten des AdR gewählt. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre.

Stand 26.01.2006



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