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Afghanistan

Innenpolitik

Stand: April 2013

Verfassungsmäßiger Staatsaufbau

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes 2001 und der vorübergehenden Einsetzung der Verfassung von 1964 trat am 26.01.2004 die von der verfassungsgebenden Großen Ratsversammlung („Loya Dschirga“) angenommene neue afghanische Verfassung in Kraft. Während diese explizit die Einhaltung der Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen fordert (Präambel und Artikel 7), legt sie gleichzeitig fest, dass kein Gesetz in Widerspruch zu den Grundsätzen des Islam stehen darf („Scharia-Vorbehalt“, Artikel 3). Der Dualismus des religiösen und säkularen Rechtssystems in der afghanischen Verfassung bildet eine der zentralen Herausforderungen für Rechtsstaatlichkeit in Afghanistan.

Die Verfassung sieht einen direkt vom Volk gewählten Präsidenten vor, der neben seiner Funktion als Staatsoberhaupt gleichzeitig auch Regierungschef ist. Bei den zweiten Präsidentschaftswahlen nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde Hamid Karsai am 20.08.2009 wiedergewählt. 

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karsai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen werden am 5. April 2014 stattfinden.

Die afghanische Nationalversammlung („Shuraye Melli“) besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, „Wolesi Jirga“) und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, „Meshrano Jirga“), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Beide Kammern haben sich am 19.12.2005 erstmals konstituiert. Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Unterhauswahl vom 18.09.2010 ist das neue Parlament am 26.01.2011 zusammengetreten. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt über die kommenden Monate aber an und mündete am 21.08.2011 in der Entscheidung der Unabhängigen Wahlkommission, noch neun Abgeordneten wegen Wahlbetrugsvorwürfen das Mandat zu entziehen.

Das Unterhaus („Wolesi Jirga“) verfügt über 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf 34 Provinzen verteilen. Für Frauen und für die Minderheit der Kuchi gibt es gemäß Verfassung reservierte Sitze. Das Oberhaus („Meshrano Jirga“) verfügt über 102 Sitze. Die Zusammensetzung des Oberhauses wird zu zwei Dritteln von den gewählten Provinzräten bestimmt, ein Drittel (50% davon gemäß Verfassung Frauen) wird von Präsident Karsai ernannt. Eine Ernennung der Senatoren durch Distrikträte konnte bislang nicht erfolgen. Auch die für 2010 geplanten Distriktwahlen haben nicht stattgefunden.

Das Unterhaus hat 19 Kommissionen (Ausschüsse) gebildet, deren Mitglieder vom Plenum bestimmt wurden. Drei Ausschüsse (Gesundheit, Frauen und Behinderte) werden von Frauen geleitet. Die Ausschussvorsitzenden wurden von den Mitgliedern gewählt. Gemäß Artikel 157 der Verfassung wurde eine Unabhängige Kommission zur Überwachung der Umsetzung der Verfassungsbestimmungen eingerichtet.

Der Präsident schlägt der „Wolesi Jirga“ die Mitglieder seines Kabinetts vor. Jede(r) Minister(in) muss in Einzelabstimmung eine Mehrheit der Abgeordneten zur Bestätigung gewinnen. Die „Wolesi Jirga“ hat ferner das Recht, Amtsenthebungsverfahren einzuleiten und in letzter Konsequenz auch einzelne Regierungsmitglieder per Mehrheitsbeschluss zu entlassen. Von diesem Recht machte das Parlament zuletzt im August 2012 Gebrauch und entließ den Innen- und Verteidigungsminister. Verfassungsgemäß ernannte der Präsident neue Minister, deren Parlamentsbestätigung am 15.9.2012 erfolgte.

Die Verfassung gewährleistet die wichtigsten Grundrechte und schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest. Afghanistan verfügt damit über einen – gerade im regionalen Kontext – modernen und demokratischen Verfassungstext. In der afghanischen Verfassung ist allerdings, wie in vielen anderen Verfassungen islamisch geprägter Staaten auch, ein Vorbehalt (Artikel 3) enthalten, dass kein Gesetz dem Islam widersprechen darf. Artikel 130 der afghanischen Verfassung sieht etwa die Anwendung religiösen Rechts (Scharia) innerhalb der Grenzen der Verfassung vor, sofern keine andere gesetzliche Norm anwendbar ist. In der Praxis führen beide Vorbehalte zu einer Konkurrenzsituation zwischen der modernen staatlichen Rechtsordnung und der Scharia.

Parallel zum Parlament haben sich 2006 im ganzen Land auch die Provinzräte konstituiert. Ihr Verfassungsauftrag ist die “Beteiligung an der Verwirklichung der staatlichen Entwicklungsziele und der Förderung der Provinzangelegenheiten“ sowie die Ausübung einer “beratenden Funktion in den Belangen der Provinz in Zusammenarbeit mit der örtlichen Verwaltung“ (Art. 139 der afghanischen Verfassung).



Hinweis

Dieser Text stellt eine Basisinformation dar. Er wird regelmäßig aktualisiert. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann nicht übernommen werden. 


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