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Entschädigung für NS-Unrecht

Der moralischen und finanziellen Wiedergut­machung des vom NS-Regime verübten Unrechts hat die Bundes­regierung von Anfang an eine beson­dere Priorität eingeräumt. Auch heute noch stellt sie sich dieser Aufgabe.

Deutsche historische Verantwortung

Am 27. September 1951 bekannte sich Bundeskanzler Adenauer vor dem Deutschen Bundestag eindeutig zur historischen Verantwortung Deutschlands für die Wiedergutmachung.

„Die Bundesregierung und mit ihr die große Mehrheit des deutschen Volkes sind sich des unermesslichen Leides bewusst, das in der Zeit des Nationalsozialismus über die Juden in Deutschland und den besetzten Gebieten gebracht wurde. … Im Namen des deutschen Volkes sind unsagbare Verbrechen begangen worden, die zur moralischen und materiellen Wiedergutmachung verpflichten, sowohl hinsichtlich der individuellen Schäden, die Juden erlitten haben, als auch des jüdischen Eigentums, für das heute individuell Berechtigte nicht mehr vorhanden sind. ... Die Bundesregierung ist bereit, gemeinsam mit Vertretern des Judentums und des Staates Israel, der so viele heimatlose jüdische Flüchtlinge aufgenommen hat, eine Lösung des materiellen Wiedergutmachungsproblems herbeizuführen, um damit den Weg zur seelischen Bereinigung unendlichen Leides zu erleichtern.“

Bundeskanzlerin Angela Merkel bekräftigte anlässlich eines Besuchs in Jerusalem im April 2007: „Nur indem mein Land, nur indem Deutschland seine immerwährende Verantwortung für diese schrecklichste Zeit und für die grausamsten Verbrechen in seiner Geschichte voll und ganz annimmt, können wir die Zukunft gestalten – nur so und nicht anders.“

Bundesdeutsche Entschädigungsgesetze

Bereits in den Jahren unmittelbar nach Kriegsende, noch vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Mai 1949, erließen die Siegermächte in den westlichen Besatzungszonen rechtliche Bestimmungen über die Rückerstattung ehemals jüdischen und anderen vom NS-Regime entzogenen Vermögens wie auch über die Entschädigung NS-Verfolgter für Schäden an Leben, Freiheit, Körper und Gesundheit. Die Grundlinien dieser Gesetzgebung fanden Eingang in den Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen („Überleitungsvertrag“) und wurden wesentlich mit dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung von 1956 (BEG) und dem Bundesrückerstattungsgesetz von 1957 (BRüG) umgesetzt. Auf der Grundlage des BEG wurde Opfern nationalsozialistischer Verfolgung (aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung) eine Rente zugesprochen, um Schäden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, beruflichem oder wirtschaftlichem Fortkommen auszugleichen. Aufgrund des Bundesrückerstattungsgesetzes konnten Schadensersatzansprüche gegen das Deutsche Reich wegen entzogener Vermögensgegenstände geltend gemacht werden, soweit diese nicht bereits aufgrund der Alliierten-Gesetzgebung aufgefunden und zurückgegeben worden waren.
Im Jahre 2011 wurden noch etwa 39.000 BEG-Renten mit einem Gesamtbetrag von ca. 320 Mio. € ausgezahlt (der hälftig vom Bund und den Ländern getragen wird). Diese Renten werden bis zum Lebensende an die Betroffenen bzw. den überlebenden Ehegatten gezahlt.

Verständigung mit Israel

Den beiden großen Entschädigungsgesetzen des Bundes vorausgegangen war die Verständigung mit Israel. Mit dem im September 1952 in Luxemburg unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Israel sagte Deutschland die Zahlung von 3 Mrd. DM als „globale Erstattung der entstandenen Eingliederungskosten für entwurzelte und mittellose jüdische Flüchtlinge aus Deutschland und den ehemals unter deutscher Herrschaft stehenden Gebieten“ zu, allerdings wegen der damals noch bestehenden Devisenknappheit ausschließlich in Form von Warenlieferungen und Dienstleistungen über mehrere Jahre. Hinzu kam ein Betrag von 450 Mio. DM an die „Conference of Jewish Material Claims against Germany“ (JCC) zur Unterstützung, Eingliederung und Ansiedlung jüdischer Opfer der NS-Verfolgung außerhalb Israels. Der Abschluss dieser Vereinbarung war seinerzeit in Israel hoch umstritten wegen der Frage, ob der Staat Israel bzw. die internationale jüdische Gemeinschaft überhaupt Geld von Deutschland annehmen solle.

Globalabkommen mit westlichen Staaten

In den Jahren 1959 bis 1964 schloss die Bundesrepublik Deutschland mit 12 westeuropäischen Staaten (in den 1990er Jahren auch mit den USA) sogenannte Globalentschädigungsabkommen. Die Vertragspartner erhielten von Deutschland jeweils einen Festbetrag (der von 400 Mio. DM für Frankreich über 115 Mio. DM für Griechenland bis zu 1 Mio. DM für Schweden reichte) zur Verteilung an „zugunsten der aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffenen Staatsangehörigen, die durch diese Verfolgungsmaßnahmen Freiheitsschäden oder Gesundheitsschädigungen erlitten haben, sowie besonders auch zugunsten der Hinterbliebenen der infolge dieser Verfolgungsmaßnahmen Umgekommenen“. Vorausgegangen war ein gemeinsamer politischer Vorstoß jener Länder, die sich nicht mit der Ausgrenzung der sogenannten „Westgeschädigten“ aus dem System des Bundesentschädigungsgesetzes abfinden wollten. Das BEG knüpfte die Anspruchsberechtigung u.a. an einen „Territorialbezug“, d.h. an einen Wohnsitz des Antragsstellers innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches bis Kriegsende oder innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Nachkriegsjahren. Von der finanziellen Tragweite einer umfassenden Entschädigungsregelung abgesehen, waren hierfür auch rechtliche Erwägungen maßgeblich: Der Ausgleich von Kriegsschäden sollte, wie im Völkerrecht üblich, eventuellen Reparationszahlungen von Staat zu Staat vorbehalten bleiben, also im Verhältnis zu Ausländern nicht im Rahmen individueller Entschädigungsansprüche geregelt werden (Ausnahme Israel, als Staat erst 1948 gegründet und somit kein ehemaliger Kriegsgegner Deutschlands). In den Globalabkommen wurde festgelegt, dass mit der verabredeten Geldzahlung „alle den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Fragen im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu (dem anderen Staat) … abschließend geregelt“ seien.

Härteregelungen mit der Jewish Claims Conference (JCC)

Ein erster „Härtefonds“ wurde im Jahre 1980 eingerichtet. Mit der Auswanderung zahlreicher Juden aus der damaligen Sowjetunion nach Israel, in die USA und andere Länder stellte sich die Frage nach Entschädigungsleistungen für diesen Personenkreis. NS-Opfer in den kommunistisch regierten Staaten des Warschauer Paktes waren von der Geltung des BEG ausgenommen worden, und die allerletzte Frist zur Antragsstellung war Ende 1969 abgelaufen. Angestoßen von einer Entschließung des Deutschen Bundestages erließ die Bundesregierung eine Richtlinie über den Härtefonds: NS-Opfer, die aus von ihnen nicht zu vertretenen Gründen von bisherigen gesetzlichen Entschädigungsleistungen ausgeschlossen waren, konnten unter bestimmten Voraussetzungen eine Einmalleistung in Höhe 5.000 DM beantragen. Die administrative Umsetzung dieser Richtlinie wurde in die Hände der JCC gegeben.

Nach der deutschen Einigung wurde dieses Programm erweitert. Gemäß Artikel 2 der Vereinbarung vom 18. September 1990 zum Einigungsvertrag wurde auch die Möglichkeit laufender Beihilfen in Fällen eines erschwerten Verfolgungsschicksals vorgesehen (Artikel 2 - Fonds). NS-Opfer, die für mindestens sechs Monate in einem KZ eingesessen haben oder mindestens 18 Monate Ghettohaft erlitten oder unter menschenunwürdigen Bedingungen versteckt gelebt haben, erhalten eine monatliche Zahlung von 300 € (in westlichen Ländern) bzw. 260 € (in mittel- und osteuropäischen Ländern). Darüber hinaus wird der JCC jährlich ein Pauschalbetrag zur Unterstützung von Maßnahmen der medizinischen und der Altenpflege für Holocaust-Überlebende gewährt (2011: 110 Mio. €, 2012: 126,7 Mio. €; 2013: 136,7 Mio. €; 2014: 140 Mio. €; siehe auch Prager Holocaust-Konferenz). Der Gesamtbetrag für die von der JCC verwalteten Programme wird jährlich neu verhandelt. Weiterführende Informationen finden sich auf der Homepage der JCC
www.claimscon.org

Diese sogenannten außergesetzlichen Regelungen, insbesondere zugunsten der Entschädigung jüdischer Verfolgter, umfassen jährlich ca. 300 Mio. € (2011: 348 Mio.€).

Zwangsarbeiterentschädigung

In der Folge des deutsch-amerikanischen Regierungsabkommens vom 17. Juli 2000 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZ). Die Bundesrepublik Deutschland und die deutsche Wirtschaft brachten zu je 50 % ein Stiftungsvermögen von 10 Mrd. DM auf. Daraus erhielten knapp 1,7 Mio. ehemalige Zwangsarbeiter des Deutschen Reiches in knapp 100 Ländern eine Entschädigung: 15.000 DM für Sklavenarbeit (in einem KZ) oder 5.000 DM für andere Zwangsarbeit. Der überwiegende Teil der Gesamtentschädigungssumme von 4,362 Mrd. € ging an ehemalige Zwangsarbeiter in Polen, Russland, Weißrussland und in der Ukraine. Ein Teilbetrag von 700 Mio. DM aus dem Stiftungsvermögen wurde für den sogenannten Zukunftsfonds reserviert, den heute noch aktiven Teil der Stiftung EVZ, der aus den jährlichen Kapitaleinkünften Projekte des Gedenkens und der Erinnerung an die Opfer der NS-Herrschaft einschließlich Projekten der Begegnung mit Zeitzeugen und der Zusammenarbeit zwischen jungen Menschen fördert. Weiterführende Informationen finden sich auf der Homepage der EVZ
www.stiftung-evz.de

Ghettorenten

Angestoßen durch ein Urteil des Bundessozialgerichts wurde im Jahre 2002 das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) verabschiedet. Die Zielrichtung ging dahin, den überlebenden ehemaligen Ghettoinsassen eine Rente zu leisten, wenn bei Arbeit in einem Ghetto die Voraussetzungen einer Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorlagen. In den folgenden Jahren wurden allerdings rund 90 % der Anträge abgelehnt, weil nach der damaligen Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Gewährung einer Sozialversicherungsrente nicht vorlagen. Anfang Juni 2009 entschied das Bundessozialgericht zugunsten deutlich erleichterter Voraussetzungen für den Bezug einer Rente nach dem ZRBG. Insbesondere dürften die Anforderungen an die Kriterien der Freiwilligkeit der Beschäftigung, des Entgelts und des Mindestalters der Beschäftigten nicht unrealistisch hoch geschraubt werden. In den im Juni 2009 noch rechtshängigen Verfahren hat die Deutsche Rentenversicherung den Rentenanspruch daraufhin anerkannt. Darüber hinaus wurden alle zuvor bestandskräftig abgelehnten rund 50.000 Rentenanträge mit ZRBG-Bezug überprüft. In rund der Hälfte dieser Fälle konnte nun eine Rente bewilligt werden.

Prager Holocaust-Konferenz 2009

Ende Juni 2009 tagte in Prag die Internationale Konferenz zu Holocaust-Vermögenswerten (International Conference on Holocaust Era Assets). In Anknüpfung an die Washingtoner Konferenz von Dezember 1998 (überwiegend zur NS-Raubkunst und zu Holocaust-Versicherungen) ging es um die Aufarbeitung sämtlicher noch offener Fragen für Holocaust-Überlebende und andere Opfer der NS-Verfolgung. In der zum Abschluss der Konferenz veröffentlichten „Theresienstädter Erklärung“ werden die großen Themen in eigenen Kapiteln aufgenommen:

  • soziale Lage der Holocaust-Überlebenden und anderer Opfer nationalsozialistischer Verfolgung,
  • unbewegliches Vermögen,
  • jüdische Friedhöfe und Grabstätten,
  • NS-verfolgungsbedingt entzogene Kunstgegenstände (NS-Raubkunst),
  • Judaika und jüdische Kulturgüter,
  • Archivmaterial,
  • Bildung, Erinnerung, Forschung und Gedenkstätten.

Zur sozialen Lage der Holocaust-Überlebenden heißt es: die Teilnehmerstaaten „nehmen zur Kenntnis, dass die Überlebenden des Holocaust und andere Opfer nationalsozialistischer Verfolgung heute ein fortgeschrittenes Alter erreicht und deshalb besondere medizinische und gesundheitliche Bedürfnisse haben, und unterstützen daher vordringlich Bemühungen in ihren jeweiligen Ländern, um die soziale Lage der besonders betroffenen hochbetagten Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung zu verbessern, einschließlich Lebensmittelversorgung, medizinischer Unterstützung und häuslicher Pflege sowie Maßnahmen zur Förderung des Kontakts zwischen den Generationen und zur Überwindung ihrer sozialen Isolation“.

Das Thema der medizinischen und Altenpflege für Holocaust-Überlebende erlangt zunehmende Dringlichkeit. Einer JCC-Studie zufolge leben heute weltweit rund 500.000 jüdische Opfer des Holocaust, davon ca. 100.000 arm und pflegebedürftig (überwiegend in Israel, den USA und den Staaten der ehemaligen Sowjetunion). Den Finanzbedarf für Maßnahmen der medizinischen und der Altenpflege beziffert die JCC auf knapp 300 Mio. US $ im Jahr. Ihre bisherigen Aufwendungen (2009: 170 Mio. US $) finanzierte die JCC zu einem guten Teil aus den ihr aufgrund des Vermögensgesetzes zugeflossenen, (ehemals jüdischen) erbenlosen Vermögen in Ostdeutschland. Diese Einkünfte gehen zur Neige. In den jährlichen Verhandlungen zwischen Bundesministerium der Finanzen und JCC wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, um die Unterstützungsleistungen für derartige Maßnahmen zu verstetigen und für die nächsten Jahre auf eine solide Grundlage zu stellen. Im November 2011 wurde eine Verständigung darüber erzielt, die jährlichen Zuwendungen für medizinische und häusliche Pflege weiter zu erhöhen (für 2012: 126,7 Mio. €; für 2013: 136,7 Mio. €; für 2014: 140 Mio. €).

Insgesamt hat die Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Entschädigung für NS-Unrecht ca. 68 Mrd. € erbracht (Stand: Ende 2010). Innerhalb der Bundesregierung ist das Bundesministerium der Finanzen für das Thema Entschädigung von NS-Unrecht federführend zuständig. Eine detaillierte Darstellung des Themas findet sich unter
www.bundesfinanzministerium.de


Stand 28.03.2012

Elie Wiesel bei der Konferenz zu Holocaust-Fragen © eu2009.cz

Prager Konferenz zu Holocaust-Fragen 

In Prag fand vom 26.-30. Juni 2009 eine internationale Konferenz zu Holocaust-Fragen statt. Die im Laufe dieser Konferenz von 46 Teilnehmerstaaten gebilligte "Theresienstädter Erklärung" spiegelt insbesondere das Bemühen wider, den heute hoch betagten Überlebenden des Holocaust Gerechtigkeit widerfahren zu lassen.