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Die VN-Konvention gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, einschließlich ihrer Zusatzprotokolle

Die organisierte Kriminalität verursachte im Jahr 2007 in Deutschland einen ermittelten Schaden von 457 Mio. Euro. Der Anteil der Delikte mit internationalen Bezügen und der Anteil der Fälle, bei denen Tatverdächtige unterschiedlicher Nationalität zusammenwirkten, betrug rund 85 Prozent. Eine wirksame Bekämpfung dieser Form des Verbrechens ist daher auf internationale Zusammenarbeit angewiesen. Einen wichtigen Schritt hin zu verstärkter Kooperation bildet dabei die am 15. November 2000 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Konvention gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität.

Deutschland hat diese Konvention und die beiden gleichzeitig verabschiedeten Zusatzprotokolle gegen Menschenhandel und Schleusung von Migranten im Dezember 2000 unterzeichnet und im Juni 2006 ratifiziert.

Das Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von und den Handel mit Feuerwaffen wurde im September 2002 unterzeichnet. Durch eine Änderung des Waffenrechts, die zum 1. April 2008 in Kraft getreten ist, hat Deutschland die Vorgaben des VN-Schusswaffenprotokolls in nationales Recht umgesetzt.

Das Übereinkommen und die drei Zusatzprotokolle sind nach der Hinterlegung von jeweils 40 Ratifizierungsurkunden in Kraft getreten.

VN-Konvention gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Zweck der Konvention ist die Intensivierung der internationalen polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit bei Bekämpfung und Verfolgung von grenzüberschreitender organisierter Kriminalität. In dem Abkommen übernehmen die Staaten die Verpflichtung zur Bestrafung einer Reihe von Delikten der organisierten Kriminalität. Dazu zählen zum einen schwere Straftaten mit einer Mindeststrafe von vier Jahren, die von strukturierten Gruppen mit drei oder mehr Mitgliedern begangen werden. Zum anderen werden in der Konvention gesonderte Einzeltaten genannt, z. B. die Geldwäsche und Korruption im Zusammenhang mit Delikten der organisierten Kriminalität sowie die Strafvereitelung. Vermögenswerte, die zur Tatbegehung benutzt wurden oder mit der Tat erlangt wurden, sollen – auch grenzüberschreitend im Wege der internationalen Zusammenarbeit – beschlagnahmt werden können. Kernstücke des Übereinkommens sind umfassende Bestimmungen über die gegenseitige Auslieferung von Tatverdächtigen sowie über die internationale Rechtshilfe bei der Verfolgung der Täter dieser Delikte. Weitere Einzelbestimmungen betreffen u. a. den Schutz von Opfern und Zeugen, die polizeiliche Zusammenarbeit (Informationsaustausch, Aus- und Fortbildung, technische Hilfe) sowie Maßnahmen der Prävention.

Die Konvention wird ergänzt durch drei Protokolle, die für einzelne Bereiche grenzüberschreitender Kriminalität zusätzliche Sonderbestimmungen enthalten. Die Protokolle sind voneinander unabhängig, bilden jedoch jeweils eine Einheit mit der Konvention und sind in ihrem Lichte auszulegen und anzuwenden.

Das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels

Das Protokoll gegen den Menschenhandel und insbesondere den Frauen- und Kinderhandel betrifft die Verbringung von Menschen in ein anderes Land zum Zweck der Ausbeutung gegen oder im weitesten Sinne ohne den Willen des Opfers. Es enthält unter anderem die Rechtspflicht zur Strafbewehrung jeder Art von Mitwirkung am Menschenhandel, Vorschriften über Schutz und Beistand für Opfer des Menschenhandels, und über die Möglichkeit der Gewährung von Aufenthaltsrechten und/oder die Rückführung der Opfer in ihr Heimatland, sowie Vorschriften über die Verbesserung von Grenzkontrollen sowie der Integrität und Sicherheit von Ausweispapieren.

Das Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg

Im Unterschied zum Menschenhandel-Protokoll betrifft das Protokoll gegen die Schleusung von Migranten die Mitwirkung am organisierten, gewerbsmäßigen Verschaffen illegalen Zutritts zu einem fremden Staatsgebiet. Der Begriff der Schleusung erfasst alle Arten der Verschaffung von Einreise entgegen den Bestimmungen des Zielstaates, unabhängig vom Zweck des geplanten Aufenthalts. Die Vertragsparteien werden verpflichtet, die Schleusung von Migranten unter Strafe zu stellen. Diese Pflicht gilt jedoch nicht für die unerlaubte Einreise der geschleusten Person selbst bzw. deren Mitwirkung an der eigenen Schleusung. Gleichwohl bleiben mögliche nationale Vorschriften zu ihrer Ahndung unberührt. Daneben enthält das Protokoll die ausdrückliche völkerrechtliche Verpflichtung der Vertragsparteien zur Rücknahme von geschleusten Migranten eigener Nationalität.

Das Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit

Mit dem dritten Protokoll soll die illegale Produktion, der illegale Handel mit und der Besitz von Feuerwaffen unter Strafe gestellt werden. Wichtigstes neues Element ist eine Pflicht zur dauerhaften, individualisierbaren Markierung der Waffen sowohl bei der Herstellung als auch bei der Einfuhr; die entsprechenden Unterlagen sind über längere Zeit aufzubewahren, um den Weg jeder einzelnen Waffe über Landesgrenzen hinweg verfolgen zu können. Die Veränderung / Entfernung der Markierung ist unter Strafe zu stellen. Die kommerzielle Ein- und Ausfuhr von Feuerwaffen soll einer staatlichen Lizenz bedürfen, ebenso die Betätigung als Makler bzw. Vermittler von Waffenkäufen. Weitere Vorschriften betreffen die Einführung gemeinsamer Standards für die Deaktivierung von Feuerwaffen, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch der Vertragsparteien sowie die Gewährung von technischer Hilfe bei der Umsetzung. Staatliche Waffenverkäufe an andere Staaten zu Verteidigungszwecken fallen nicht unter das Protokoll.

Fazit

Die vier Verträge schaffen ein hochkomplexes Regelwerk für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in einem klassischen Kernbereich staatlicher Souveränität, in dem bisher kaum bilaterale und noch viel weniger multilaterale bindende Vereinbarungen bestehen. Sie bleiben aufgrund ihres universalen Anspruchs naturgemäß hinter dem zurück, was etwa zwischen den einander wesentlich näher stehenden Rechtsordnungen der EU-Staaten bereits möglich ist. Entscheidend für den Erfolg der Konvention und ihrer Protokolle wird die Umsetzung sein. Nicht zu übersehen ist aber schon jetzt die Signalwirkung, denn die Verträge machen die politische Entschlossenheit der Staatengemeinschaft deutlich, den Kampf mit der organisierten Kriminalität weltweit aufzunehmen.


Stand 08.08.2008