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Nationale Exportkontrolle
Rüstungsexportkontrollpolitik der Bundesregierung
Spürpanzer Fuchs in der saudischen Wüste
© picture-alliance/dpa
Die Bundesregierung verfolgt bei der Ausfuhr von Rüstungsgütern eine verantwortungsvolle Genehmigungspolitik. Im Unterschied zu einer Reihe anderer Staaten ist die Rüstungsexportpolitik für die Bundesregierung kein Instrument außenpolitischer Einflussnahme. Entscheidungen über Rüstungsexportvorhaben werden nach einer sorgfältigen Abwägung außen-, sicherheits- und menschenrechtspolitischer Argumente getroffen.
Politische Grundsätze der Bundesregierung für Rüstungsexporte
Die "Politischen Grundsätze der Bundesregierung für Rüstungsexporte" in der Fassung vom 19.01.2000 räumen dem Menschenrechtskriterium einen besonderen Rang ein. Der Gemeinsame Standpunkt der EU über die Ausfuhr von Militärgütern von Dezember 2008 hat die bereits seit Juni 1998 geltenden Kriterien des "EU-Verhaltenskodexes für Waffenausfuhren" gestärkt. Seine Kriterien sind integraler Bestandteil der "Politischen Grundsätze".
Das Menschenrechtskriterium wird in den "Grundsätzen" erstmals konkret ausformuliert und hinsichtlich seiner Anforderungen präzisiert. Rüstungsexporte, also Ausfuhren von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern, sowie Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (d.h. Güter, die sowohl für militärische als auch für zivile Zwecke eingesetzt werden können), die militärisch genutzt werden sollen, werden grundsätzlich nicht genehmigt, wenn der „hinreichende Verdacht" besteht, dass das betreffende Rüstungsgut (Waffen, Munition, besonders konstruierte Fahrzeuge, aber auch Software) zur internen Repression oder zu sonstigen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden kann. Dabei spielt die allgemeine Menschenrechtssituation im Bestimmungsland eine wichtige Rolle.
Daneben spielen auch weitere Kriterien wie die innere Lage im Endbestimmungsland als Ergebnis von Spannungen oder bewaffneten Konflikten, der Erhalt von Frieden, Sicherheit und Stabilität in einer Region, das Verhalten des Käuferlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, insbesondere seine Haltung zum Terrorismus und Einhaltung internationaler Verpflichtungen zur Verhinderung der Proliferation oder das Risiko der Umleitung der Ausrüstung im Käuferland (z.B. an terroristische Vereinigungen) oder des Reexports in Krisengebiete eine wichtige Rolle.
Weitere wesentliche Elemente der Politischen Grundsätze sind:
- Lieferungen von Rüstungsgütern in sog. "Drittländer", d.h. Staaten, die nicht EU- oder NATO-Mitglieder bzw. denNATO-Mitgliedstaaten gleichgestellt (Australien, Neuseeland, Schweiz, Japan) sind, werden restriktiv gehandhabt. Der Export von Kriegswaffen ist nach dem "Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen" (KWKG) genehmigungspflichtig und wird in Drittländer in der Regel nicht genehmigt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere außen- oder sicherheitspolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Bündnisinteressen für eine ausnahmsweise zu erteilende Genehmigung sprechen.
- Neben Kriegswaffenexporten sind auch Exporte von sonstigen Rüstungsgütern nach dem "Außenwirtschaftsgesetz " (AWG) genehmigungspflichtig.
- Eine wirksame Exportkontrolle im Empfängerland muss den Endverbleib sicherstellen.
Politische Grundsätze der Bundesregierung für Rüstungsexporte (PDF, 24 KB)
Gemeinsamer Standpunkt der EU für die Ausfuhrkontrolle von Militärgütern und Militärtechnologie
Der Gemeinsamen Standpunkt des Rates über gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern vom 08.12.2008 hat den am 08.06.1998 vom Rat der EU angenommenen EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren ersetzt. Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Standpunkt - wie schon zuvor den EU-Verhaltenskodex - im Rahmen ihrer Politischen Grundsätze für Rüstungsexporte als Mindeststandard übernommen. Der Gemeinsame Standpunkt wird im Textteil „Internationale Exportkontrollen“ näher dargestellt.
Internationale Exportkontrollen
Gemeinsamer Standpunkt der EU über die Ausfuhr von Militärgütern (PDF, 55 KB)
Exportkontrolle von Kleinwaffen und Kleinwaffenmunition
Vor dem Hintergrund der Kleinwaffenproblematik in der Dritten Welt, der Existenz grauer und schwarzer Rüstungsmärkte und dem verschärften Gebot der Terrorismusprävention sorgt die Bundesregierung auch im Rahmen ihrer Rüstungsexportkontrolle für einen verantwortungsvollen Umgang mit Kleinwaffen und zugehöriger Munition.
Die Bundesregierung legt national bei der Lizenzierung von Kleinwaffenausfuhren besonders strenge Maßstäbe an und tritt auf internationaler Ebene für die Harmonisierung der politischen Leitlinien zum Kleinwaffenexport auf verantwortlicher Grundlage ein sowie für den Ausbau der Transparenz bei Kleinwaffentransfers durch erhöhte staatliche Berichtspflichten. Zur Erhöhung der Transparenz auch nach innen schlüsselt die Bundesregierung die Genehmigungswerte und Stückzahlen für Lieferungen von Kleinwaffen und zugehörige Munition in sog. Drittländer außerhalb der EU/NATO nach Ländern auf. Damit nimmt die Bundesregierung hinsichtlich einer transparenten Darlegung ihrer Kleinwaffenexporte auch innerhalb der Europäischen Union eine Vorreiterrolle ein.
Für den Export aus und den Transit von kleinen Kriegswaffen durch Deutschland werden zur Sicherstellung des verantwortlichen Endverbleibs nur Einzelgenehmigungen für Lieferungen an staatliche Endempfänger erteilt. Hierzu ist eine Endnutzererklärung des empfangenden Staates vorzulegen. Bei der Entscheidung über Exporte wird darüber hinaus auf Grundlage der Politischen Grundsätze der Bundesregierung für Rüstungsexporte (19.01.2000) und des Gemeinsamen Standpunkts der Europäischen Union über die Ausfuhr von Militärgütern (8.12.2008) insbesondere der Beachtung der Menschenrechte im Bestimmungsland besonderes Gewicht beigemessen.
Weiterhin wird grundsätzlich die Eröffnung neuer Herstellungslinien für Kleinwaffen in Drittländern außerhalb von NATO und EU nicht mehr genehmigt und es wird, wo immer möglich, der Exportgrundsatz „Neu für Alt" angewandt. Danach sollenLieferverträge so gestaltet werden, dass alte Kleinwaffen bei Lieferung neuer Waffen zu vernichten sind und so dem Weiterverkauf entzogen werden.
Rüstungsexportbericht der Bundesregierung
In Übereinstimmung mit den Politischen Grundsätzen legt die Bundesregierung jährlich einen Rüstungsexportbericht vor, in dem die Umsetzung der Grundsätze der deutschen Rüstungsexportpolitik im abgelaufenen Kalenderjahr aufgezeigt, sowie die von der Bundesregierung erteilten Exportgenehmigungen für Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufgeschlüsselt werden.
2009 wurden für Rüstungsgüter (einschließlich Kriegswaffen) insgesamt Einzelausfuhrgenehmigungen im Wert von ca. 5,04 Mrd. € erteilt (2008: 5,78 Mrd. €). 51 % davon entfallen auf EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Länder (2008: 46 %), mit denen vielfältige Kooperationen im Rüstungsbereich bestehen.
Der Gesamtwert der tatsächlich exportierten Kriegswaffen ist gegenüber 2008 um 6,2% auf 1,33 Mrd. € zurückgegangen.
Die Genehmigungswerte für Kleinwaffen, also insbesondere für automatische Handfeuerwaffen, in Drittländer, d.h. Länder, die nicht zu EU-, NATO- oder gleichgestellten Staaten gehören, sind im Jahr 2009 mit 14,3 Mio. € gegenüber dem Vorjahr (17,2 Mio. €) ebenfalls deutlich zurückgegangen.
Genehmigungen wurden erst nach eingehender Prüfung im Einzelfall erteilt und nachdem insbesondere sichergestellt wurde, dass deutsche Rüstungsgüter nicht für Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden oder zur Verschärfung von Krisen beitragen.
Die Genehmigungsentscheidungen richteten sich nach dem Gemeinsamen Standpunkt der EU zur Ausfuhr von Militärgütern und den Politischen Grundsätzen der Bundesregierung zum Rüstungsexport von 2000 (s.o.).
Stand 07.12.2011
